8 dass der Beschuldigte am 4. bzw. 6. Januar 2015 die per WhatsApp-Chat übermittelten Fotos der teils knapp oder gar nicht bekleideten D.________ erhalten hat. Unstrittig ist zudem, dass der Beschuldigte seine ehemalige Schülerin D.________ im fraglichen Zeitpunkt mehrmals traf. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass D.________ ihn alleine zu Hause besucht haben soll und dass es zu Zungenküssen oder anderen sexuellen Handlungen gekommen sein soll.