7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und D.________ im Grundsatz unstrittig und der Beschuldigte räumt ein, dass er die Nachrichten selbst verfasst haben muss, auch wenn er sich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermag. Entsprechend auch nicht bestritten ist,