Strümpfen und einem offenen Hemd bekleidet posierte) sowie unter Vornahme sexueller Handlungen (zwei Bilder mit Masturbationszenen auf dem Bett liegend sowie in der Dusche stehend) abgebildet war. Dadurch beschaffte sich der Beschuldigte mehrere pornografische Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, und besass diese anschliessend zum Zweck des eigenen Konsums, indem er sie weiterhin auf seinem Mobiltelefon gespeichert beliess (Ziffer I.2.2 der Anklageschrift, pag. 424). Und schliesslich am 6. Januar 2015 indem der Beschuldigte D.___