7 zu vollziehen und ihm davon Fotos zu schicken, was D.________ auch tat, namentlich am 4. Januar 2015 und am 6. Januar 2015 (Ziffer I.1.3 der Anklageschrift. Pag. 423). Die entsprechenden Fotos sind mitunter Gegenstand des Vorwurfs betreffend Pornografie (Ziffer I.2.2 und I.2.3 der Anklageschrift, pag. 423 f.). Ausserdem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 4. Januar 2015 bis 18. März 2015 mehrfach der Pornografie, durch Beschaffen, Besitz sowie evtl. Herstellen von verbotener Pornografie zum eigenen Konsum, schuldig gemacht.