Die nicht angefochtenen weiteren Verfügungen sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf Grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung