Eine Aufteilung des Schuldspruchs der Pornografie entsprechend der teilweisen Anfechtung des Beschuldigten ist weder im vorinstanzlichen Urteil noch in der Anklage vorgesehen, weshalb keine Teilrechtskraft vorliegt und der Pornografiepunkt vollständig überprüft wird. In Rechtskraft erwachsen ist somit nur der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffer II des vorinstanzlichen Dispositivs). Die nicht angefochtenen weiteren Verfügungen sind der Rechtskraft nicht zugänglich.