5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Beide Parteien haben ihre Berufungen beschränkt. Während die Generalstaatsanwaltschaft einzig den Sanktionenpunkt anficht, werden vom Beschuldigten – nebst dem Sanktionen- und Kostenpunkt sowie der Einziehung – sämtliche Schuldsprüche ganz (sexuelle Handlungen mit Kindern) oder teilweise (Pornografie) angefochten. Eine Aufteilung des Schuldspruchs der Pornografie entsprechend der teilweisen Anfechtung des Beschuldigten ist weder im vorinstanzlichen Urteil noch in der Anklage vorgesehen, weshalb keine Teilrechtskraft vorliegt und der Pornografiepunkt vollständig überprüft wird.