Die übrigen Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 6. Es seien im Weiteren die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). 7. Der amtliche Anwalt sei gemäss Honorar- und Kostennote zu entschädigen.