3. Ziffer 1.3 (Verfahrenskosten) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16 411) sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die in Ziff. 111.2 des Urteilsdispositivs genannten Gegenstände seien dem Berufungskläger herauszugeben. 5. Der amtliche Anwalt sei gemäss Honorar- und Kostennote zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag 686, 698):