2. Ziffer 1.1 und 1.2 (Sanktion) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16411) seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz von der Geldstrafe abzuziehen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Ziffer 1.3 (Verfahrenskosten) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16 411) sei aufzuheben.