Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen die im Bericht der FDF vom 8. April 2015 (pag. 69 ff.) erwähnten sechs Filme und entsprechende Screenshots ediert (pag. 662 ff.). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, die Filme zu visionieren (pag. 666). Weiter wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 669 ff., 677). Rechtsanwalt B.________ beantragte an der Berufungsverhandlung erneut, es seien oberinstanzlich der Beschuldigte und D.________ einzuvernehmen.