3. Oberinstanzliche Beweisergänzung In seiner Berufungserklärung vom 24. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, es seien oberinstanzlich der Beschuldigte und D.________ einzuvernehmen (pag. 624 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2017 die Abweisung der Beweisanträge. Mit Beschluss vom 3. April 2017 hat die Kammer die Anträge auf Einvernahme des Beschuldigten und von D.________ abgewiesen, auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 639 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen die im Bericht der FDF vom 8. April 2015 (pag.