Der Schuldspruch bezüglich Pornografie wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme des Schuldspruchs hinsichtlich der Bilder auf pag. 234, 246, 253 und 255 ebenfalls angefochten (pag. 620 ff.). Mit Eingaben vom 2. März 2017 bzw. 15. März 2017 erklärten die Parteien, dass sie bezüglich der jeweiligen Berufung der Gegenpartei weder einen Antrag auf Nichteintreten stellten noch die Anschlussberufung erklärten (pag. 632 ff., 637).