In der Berufungserklärung vom 16. Februar 2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Sanktionspunkt. Nicht angefochten wurde insbesondere der Schuldpunkt sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Juli 2014 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (pag. 617 f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits die Anfechtung des Urteils bezüglich des erfolgten Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Sanktion, dem Kos- ten- und Entschädigungspunkt sowie der Einziehung. Der Schuldspruch bezüglich Pornografie wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme des Schuldspruchs hinsichtlich der Bilder auf pag.