und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 187, 197 Abs. 5, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt unter Auferlegung der Weisung, sich während dieser Zeit weiterhin durch die Fachstelle Berner Gesundheit begleiten zu lassen.