Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 58+59 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2017 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Zihl- mann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.10.2016 (PEN 16 411) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung ............................................................................5 4. Anträge der Parteien....................................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift .................................................................................7 7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt .....................................................................8 8. Beweismittel.................................................................................................................9 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz ................................................................................9 10. Vorbringen der Parteien ............................................................................................9 11. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im November / Dezember 2014 („hands-on“ Delikte) ..........................10 12. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Januar 2015 („hands-off“-Delikte) / pornografische Bilder mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ..............................................................19 13. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend pornografische Filme.....................21 14. Beweisergebnis .......................................................................................................22 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................22 15. Sexuelle Handlungen mit Kindern ...........................................................................22 16. Pornografie..............................................................................................................23 IV.Strafzumessung .............................................................................................................24 17. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................24 18. Grundsätze der Strafzumessung.............................................................................25 19. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................26 20. Freiheitsstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern...............................................27 21. Geldstrafe für Pornografie .......................................................................................30 22. Weisung/ Bewährungshilfe......................................................................................33 V. Tätigkeitsverbot ..............................................................................................................33 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................36 23. Verfahrenskosten ....................................................................................................36 24. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ ..................36 VII. Verfügungen ..............................................................................................................37 25. Einziehung...............................................................................................................37 26. DNA.........................................................................................................................37 27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten ............................................................37 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................38 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 12. Oktober 2016 fällte das Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) das folgende Urteil (pag. 527 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. November 2014 bis am 6. Januar 2015 in C.________, z.N. von D.________; 2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Januar 2015 bis am 18. März 2015 in C.________. und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 187, 197 Abs. 5, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt unter Auferlegung der Weisung, sich während dieser Zeit weiterhin durch die Fachstelle Berner Ge- sundheit begleiten zu lassen. Während der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘100.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühr der Untersuchung CHF 7'000.00 Gebühr Staatsanwaltschaft für persönliche Anklagevertretung CHF 1'000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3'000.00 Total CHF 11'000.00 3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘350.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9‘650.00 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 29.07.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ aufer- legt. III. Weiter wird verfügt: 1. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird zu einem späteren Zeitpunkt festge- setzt. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 iPhone 4S  1 iPhone 5  1 Catsuit schwarz Chilrose  1 Chemisette Manga Larga, Caffarena  1 Catsuit ouvert, Mandy-Mystery  1 Chemisette, Manga Larga, Caffarena  1 Chemisette Furor  1 Chemisette Manga Larga, Caffarena  1 Glanzkleid Dress Cotelli  1 Festplatte Maxtor 3200, S/N L60W3F5G  1 Festplatte WDC WD10EZRX, S/N WD-WCC1U3910448 (20150165-07-B) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen:  den Parteien Schriftlich mitzuteilen:  der Koordinationsstelle Strafregister  dem Bundesamt für Polizei  der Erziehungsdirektion des Kantons Bern  Fürsprecherin E.________ z.H. D.________ 4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2016 form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 533). Auch die Staatsanwaltschaft erklärte am 24. Ok- tober 2016 innert Frist die Berufung (pag. 534). In der Berufungserklärung vom 16. Februar 2017 beschränkte die Generalstaats- anwaltschaft ihre Berufung auf den Sanktionspunkt. Nicht angefochten wurde ins- besondere der Schuldpunkt sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbe- fehl vom 25. Juli 2014 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (pag. 617 f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits die Anfechtung des Urteils bezüglich des erfolgten Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Sanktion, dem Kos- ten- und Entschädigungspunkt sowie der Einziehung. Der Schuldspruch bezüglich Pornografie wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme des Schuldspruchs hinsicht- lich der Bilder auf pag. 234, 246, 253 und 255 ebenfalls angefochten (pag. 620 ff.). Mit Eingaben vom 2. März 2017 bzw. 15. März 2017 erklärten die Parteien, dass sie bezüglich der jeweiligen Berufung der Gegenpartei weder einen Antrag auf Nichteintreten stellten noch die Anschlussberufung erklärten (pag. 632 ff., 637). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung In seiner Berufungserklärung vom 24. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, es seien oberinstanzlich der Beschuldigte und D.________ einzuvernehmen (pag. 624 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte am 2. März 2017 die Abweisung der Beweisanträge. Mit Beschluss vom 3. April 2017 hat die Kammer die Anträge auf Einvernahme des Beschuldigten und von D.________ abgewiesen, auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 639 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen die im Bericht der FDF vom 8. April 2015 (pag. 69 ff.) erwähnten sechs Filme und entsprechende Screenshots ediert (pag. 662 ff.). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, die Filme zu visionieren (pag. 666). Weiter wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 669 ff., 677). Rechtsanwalt B.________ beantragte an der Berufungsverhandlung erneut, es seien oberinstanzlich der Beschuldigte und D.________ einzuvernehmen. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantrage die Abweisung des Antrags auf Einvernahme von D.________. Dem Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Die Kammer hiess den Antrag auf Einvernah- me des Beschuldigten unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_803/2015 des Bundesgerichts vom 26. April 2017) gut. Der Antrag auf Einvernahme von D.________ wurde von der Kammer dagegen abgewiesen, auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (vgl. pag. 682). 5 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 688, 692): 1. Ziffer 1.1 (Schuldspruch) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16 411) sei aufzuheben. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. November 2014 bis am 6. Januar 2015 in C.________, z.N. von D.________, freizusprechen. 2. Ziffer 1.1 und 1.2 (Sanktion) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16411) seien aufzuhe- ben. Der Berufungskläger sei zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz von der Geldstrafe abzuziehen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. 3. Ziffer 1.3 (Verfahrenskosten) des Urteildispositivs des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Strafabteilung vom 12. Oktober 2016 (PEN 16 411) sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die in Ziff. 111.2 des Urteilsdispositivs genannten Gegenstände seien dem Be- rufungskläger herauszugeben. 5. Der amtliche Anwalt sei gemäss Honorar- und Kostennote zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung ihrerseits fol- gende Anträge (pag 686, 698): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte wegen mehrfacher Pornografie betreffend vier Bilder (pag. 234, 246, 253 und 255) von D.________ schuldig gesprochen worden ist; 1.2 auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Juli 2014 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe verzichtet worden ist. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen 2.1 sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. November 2014 bis am 6. Januar 2015 in C.________ z.N. von D.________; 2.2 Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Januar bis am 18. März 2015 in Bern (betreffend sechs Filme und die Bilder pag. 208, 210, 220, 227, 228, 229, 231, 232, 236, 239, 242, 244, 245, 249 und 250). 3. Er sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6 4. Gegenüber dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen. 5. Der Catsuit schwarz Chilrose sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). Die beiden iPhones und die beiden Festplatten seien nach Rechtskraft des Ur- teils und nach der auf Kosten des Beschuldigten vorzunehmenden Löschung der pornographischen Daten dem Beschuldigten zurückzugeben. Die übrigen Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückzu- geben. 6. Es seien im Weiteren die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mittei- lungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). 7. Der amtliche Anwalt sei gemäss Honorar- und Kostennote zu entschädigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Beide Parteien haben ihre Berufungen beschränkt. Während die Generalstaatsan- waltschaft einzig den Sanktionenpunkt anficht, werden vom Beschuldigten – nebst dem Sanktionen- und Kostenpunkt sowie der Einziehung – sämtliche Schuld- sprüche ganz (sexuelle Handlungen mit Kindern) oder teilweise (Pornografie) ange- fochten. Eine Aufteilung des Schuldspruchs der Pornografie entsprechend der teil- weisen Anfechtung des Beschuldigten ist weder im vorinstanzlichen Urteil noch in der Anklage vorgesehen, weshalb keine Teilrechtskraft vorliegt und der Pornogra- fiepunkt vollständig überprüft wird. In Rechtskraft erwachsen ist somit nur der Ver- zicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffer II des vorinstanzlichen Dispositivs). Die nicht angefochtenen weiteren Verfügungen sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf Grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlech- terungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Gemäss Ziffer I.1.1 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten sexuelle Hand- lungen mit Kindern in Bern z.N. von D.________ vorgeworfen, indem er insgesamt viermal den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er jeweils unter Verwendung eines Kondoms mit seinem Glied in die Scheide der damals 15 Jahre alten D.________ eindrang, so namentlich am 30. November 2014, am 5. Dezember 2014, am 12. Dezember 2014 und am 21. Dezember 2014 (Ziffer I.1.1 der Anklageschrift, pag. 422). Weiter werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von D.________ vorgeworfen, indem er am 24. November 2014 und am 24. Dezember 2014 mit D.________ Zungenküsse austauschte (Ziffer I.1.2 der Anklageschrift, pag. 423). Und schliesslich werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von D.________ vorgeworfen, indem er D.________ zur Vornahme sexueller Handlungen verleitete, indem er sie mehrmals via WhatsApp-Chat auffor- derte, sexuell aufreizende Posen einzunehmen und sexuelle Handlungen an sich 7 zu vollziehen und ihm davon Fotos zu schicken, was D.________ auch tat, na- mentlich am 4. Januar 2015 und am 6. Januar 2015 (Ziffer I.1.3 der Anklageschrift. Pag. 423). Die entsprechenden Fotos sind mitunter Gegenstand des Vorwurfs be- treffend Pornografie (Ziffer I.2.2 und I.2.3 der Anklageschrift, pag. 423 f.). Ausserdem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 4. Januar 2015 bis 18. März 2015 mehrfach der Pornografie, durch Beschaffen, Besitz sowie evtl. Herstellen von verbotener Pornografie zum eigenen Konsum, schuldig gemacht. Dies indem am 18. März 2015 festgestellt wurde, dass des Be- schuldigte auf der Festplatte seines Computers sowie einer externen Festplatte insgesamt sechs verbotene pornografische Filme gespeichert und damit besessen hatte, namentlich vier Filme mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie zwei Filme mit sexuellen Handlungen mit Gewaltdarstellungen, wobei diese Erzeugnisse zum eigenen Konsum bestimmt waren (Ziffer I.2.1 der Anklageschrift, pag. 423). Weiter indem der Beschuldigte am 4. Januar 2015 die damals 15 Jahre alte D.________ im Rahmen einer WhatsApp Chat-Konversation zunächst dazu aufforderte, halter- lose Strümpfe anzuziehen und ihm Bilder davon zu schicken, anschliessend noch „perversere“ Bilder zu erstellen, auf denen sie Strapse und „sexy“ Unterwäsche trägt, während sie sich selber befriedigt, worauf D.________ diesen Anweisungen nachkam und dem Beschuldigten mehrere mit ihrem Mobiltelefon erstellte Fotos per WhatsApp auf dessen Mobiltelefon schickte, auf welchen sie halbnackt und ganz nackt in sexuell aufreizenden Posen (darunter ein Bild, auf welchem sie vor dem Spiegel nur mit Schuhen, halterlosen Strümpfen und einem offenen Hemd be- kleidet posierte) sowie unter Vornahme sexueller Handlungen (zwei Bilder mit Ma- sturbationszenen auf dem Bett liegend sowie in der Dusche stehend) abgebildet war. Dadurch beschaffte sich der Beschuldigte mehrere pornografische Bildauf- nahmen, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, und besass diese anschliessend zum Zweck des eigenen Konsums, indem er sie wei- terhin auf seinem Mobiltelefon gespeichert beliess (Ziffer I.2.2 der Anklageschrift, pag. 424). Und schliesslich am 6. Januar 2015 indem der Beschuldigte D.________ im Rahmen einer Chat-Konversation dazu aufforderte, ihm Fotos von ihr in sexuell aufreizenden Posen zu schicken und ihr dabei Anweisungen zur Vor- nahme sexueller Handlungen gab (u.a. mit gespreizten Beinen vor dem Spiegel zu sitzen und „alles“ zu zeigen, die Unterhosen aus-zuziehen, die Finger in die Schei- de einzuführen), wobei D.________ diesen Aufforderungen nachkam und dem Be- schuldigten mehrere entsprechende mit ihrem Mobiltelefon erstellte Fotos auf sein Mobiltelefon schickte. Dadurch beschaffte sich der Beschuldigte für seinen eigenen Konsum mehrere pornografische Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, und besass diese anschliessend, indem er sie weiterhin auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess (Ziffer I.2.3 der Anklageschrift, pag. 424). 7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und D.________ im Grundsatz unstrittig und der Beschuldigte räumt ein, dass er die Nachrichten selbst verfasst haben muss, auch wenn er sich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermag. Entsprechend auch nicht bestritten ist, 8 dass der Beschuldigte am 4. bzw. 6. Januar 2015 die per WhatsApp-Chat übermit- telten Fotos der teils knapp oder gar nicht bekleideten D.________ erhalten hat. Unstrittig ist zudem, dass der Beschuldigte seine ehemalige Schülerin D.________ im fraglichen Zeitpunkt mehrmals traf. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass D.________ ihn alleine zu Hause besucht haben soll und dass es zu Zungenküs- sen oder anderen sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Unstrittig ist zudem, dass der Beschuldigte die fraglichen Filme per Gruppenchat erhalten hat und diese vom Handy auf die Festplatte übertrug (pag. 135 Z. 350 ff. Z. 374 ff.). Strittig ist demgegenüber der Inhalt dieser Filme. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung ver- wiesen werden (pag. 568 ff.). Ergänzend liegen nunmehr die auf der externen Festplatte des Beschuldigten si- chergestellten Filme sowie zusätzliche Screenshots dieser Filme in den Akten (pag. 662 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Sache ein- vernommen (pag. 683 ff.). 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweismässig abschliessend Folgendes fest: „Werden die Aussagen gesamthaft gewürdigt, so ist ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass insge- samt auf die sehr glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen ist. Somit ist für das Gericht unmissverständlich erstellt, dass A.________ viermal Geschlechtsverkehr mit der damals minderjäh- rigen D.________ hatte und mindestens zwei Mal Zungenküsse austauschte. Subtil, Hemmschwellen überwindend und die jugendliche Naivität von D.________ ausnützend, lebte der Beschuldigte seinen sexuellen Phantasien nach und holte sich von D.________ das, was er von anderen Frauen nicht zu bekommen schien. Aufgrund des Berichts des FDF und den Aussagen des Beschuldigten bestehen für das Gericht auch keine Zweifel an der Tatsache, dass der Beschuldigte sechs verbotene porno- grafische Filme auf seinen zwei Festplatten gespeichert hat.“ Entsprechend wurde der angeklagte Sachverhalt von der Vorinstanz als erstellt er- achtet. 10. Vorbringen der Parteien a) Rechtsanwalt B.________ Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammenfassend aus (pag. 688 ff.), es sei unumstritten, dass sich der Beschuldigte und D.________ am 24. November 2014 und am 24. Dezember 2014 getroffen hätten, ebenfalls unumstrit- ten sei der Chatverlauf, dass die beiden Freundinnen zweimal beim Beschuldigten zuhause gewesen seien und das Vorhandensein von vier verschiedenen pornogra- fischen Videos (zwei seien doppelt vorhanden). Alles andere werde bestritten. Zu den Vorwürfen des mehrfachen Geschlechtsverkehrs und den Zungenküssen er- läuterte der Verteidiger zusammenfassend, weshalb es an den angeklagten Tagen nicht zum Geschlechtsverkehr und zu den Zungenküssen gekommen sei. Insbe- 9 sondere hob er hervor, dass es keine Beweismittel und keine Indizien für den an- geblich mehrfach stattgefundenen Geschlechtsverkehr und den Zungenküssen ge- be. Aus dem WhatsApp-Chatverlauf lasse sich lediglich auf Treffen zwischen dem Beschuldigten und D.________ schliessen, jedoch nicht auf irgendwelche sexuel- len Handlungen. Generell seien die Aussagen des Opfers widersprüchlich, schwammig und mit vielen Lügensignalen versetzt. D.________ habe jeweils das Rahmengeschehen bei allen Vorfällen detailliert wiedergegeben, das Kerngesche- hen dagegen karg und emotionslos. Ihre Aussagen seien insgesamt unglaubhaft, nicht von Beweismitteln oder Indizien untermauert und es sei deshalb willkürlich, darauf abzustellen. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten zu den ein- zelnen Treffen konstant und detailliert. Sie seien glaubhaft und auch durch Be- weismittel untermauert (Chatverlauf). Zum Vorwurf des Verleitens zu sexuellen Handlungen führte die Verteidigung auf, dass der Chatverlauf mit den Fotos anerkannt werde. Es sei aber zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte an den Tatzeitpunkten 4. und 6. Januar 2015 auf der F.________ und an der Veranstaltung „G.________“ gewesen sei und er dort in Unmengen getrunken habe. Er habe an diesen beiden Tatzeitpunkten nicht mehr gewusst, was er mache. Auf die einzelnen Argumente der Verteidigung wird im Rahmen der Beweiswürdi- gung eingegangen. b) Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und hob die wichtigsten Punkte der Aussa- gewürdigung hervor (pag. 686 ff.). Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldig- ten soweit er die sexuelle Beziehung und den Alkohol hervorschiebe, nicht glaub- haft. Sie würden Lügensignale enthalten und stünden im Widerspruch zu den ob- jektiven Beweismitteln (WhatsApp-Verlauf, Fotos, Video, Catsuit). Insbesondere die Chataufzeichnungen seien insgesamt so eindeutig, dass sie keinen Interpretations- spielraum zulassen würden. Der Beschuldigte habe zudem augenfällige Gründe, den Vorwurf zu leugnen (Angst Lehrerjob bzw. Lehrerpatent zu verlieren). Die Aus- sagen von D.________ seien dagegen sehr glaubhaft und würden viele Realkriteri- en enthalten (konstant im Kernpunkt, detailliert, Schilderungen von Nebensächlich- keiten, kein Motiv, keine übermässige Belastungstendenz etc.). Zudem seien die Aussagen von D.________ durch objektive Beweise untermauert (Catsuit, Whats- App-Nachrichten, Fotos, Aussage von Drittperson betreffend Erzählungen von D.________ etc.). Insbesondere die Konversation im Chatverkehr betreffend Sex, Liebe, aufreizender Kleidung, Pille und Päärliclub wären mit dem Hintergrund einer rein platonischen Beziehung nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend seien in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen des Opfers als glaubhaft zu er- achten und darauf abzustellen. 11. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im November / Dezember 2014 („hands-on“ Delikte) Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Aussagen von D.________ sowie des Beschuldigten unter Einbezug der sachlichen Beweismittel 10 und unter Hinweis auf zahlreiche Zitate aus den Einvernahmen sowie aus den WhatsApp-Nachrichten sorgfältig und zutreffend gewürdigt hat, verwiesen werden (pag. 582 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass sich vorliegend die Beweislage dadurch charakterisiert, dass die Aussagen von D.________ nach den Kriterien der Aussa- gepsychologie glaubhaft sind und in den Aussagen der Umfeldzeugen und in den objektiven Beweismitteln und Indizien Verknüpfungen finden (nachfolgend 11.1.) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dagegen nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend Ziff. 11.2.). 11.1. Aussagen D.________ Die Vorfälle im Einzelnen schildert D.________ im Wesentlichen konsistent, le- bensnah und im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Sie habe den Beschul- digten, ihren ehemaligen Lehrer, zufällig am H.________ (welcher am 24. Novem- ber 2014 stattfand) getroffen (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘12‘‘ ff.; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘19‘‘). Er hätte sie dann von der Seite umarmt. Als sie durch die Menge liefen, habe er ihre Hand genommen. Auf der W.________ sei es im Anschluss zu Zungenküssen gekommen. Dazu schildert D.________ nachvollziehbar ihre Gefühle, namentlich dass sie wusste, dass dies mit dem Kuss nicht gut war, dass sie aber damit einverstanden war (Videobefra- gung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘29‘‘), oder dass sie sich fürchtete, als er ihre Hand nahm, da so viele Leute anwesend waren (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘29‘‘). Ebenso ist die geschilderte Komplikationen im Handlungs- ablauf, wie sie vor dem Kuss auf der X.________ von einer Person, vermutlich we- gen Geld, angesprochen wurden (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘29‘‘), als Realitätskriterium zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schilderte D.________ somit auch den anschliessenden Teil auf der W.________ detailliert. Dass sie erst auf Nachfrage hin den Kuss als Zungenkuss qualifiziere, tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Eine Woche später, am Sonntag, hätte sie den Beschuldigten nach einem YB- Match getroffen und sei anschliessend zu ihm nach Hause (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘17‘‘; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘23‘‘ ff.). Dass am entsprechenden Sonntag 30. November 2014 ein YB-Spiel stattfand, ist erstellt (und lässt sich im Internet verifizieren). Sie schildert dabei Ne- bensächlichkeiten, wie dass die Züge nicht fuhren, als sie den Beschuldigten beim Stadion abholte (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘25‘‘). Bei ihm zu Hause hätten sie geredet, sich geküsst, und dann auch miteinander geschlafen. Es ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass es sich im Gesamtkontext von selbst erklärt, dass sie bei der Aussage von „miteinander schlafen“ nicht nur von neben- einander Liegen die Rede ist. Weiter sagte sie aus, der Geschlechtsverkehr hätte im Bett stattgefunden (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘25‘‘). Sie hät- ten sich gegenseitig ausgezogen, die Initiative sei von beiden ausgekommen (Vi- deobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘25‘‘). D.________ belastet den Be- schuldigten durch diese Aussage nicht unnötig und aggraviert nicht. Vor dem Ver- kehr hätten sie über ihr Alter gesprochen. Sie hätten beide gewusst, dass es nicht gut sei (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘26‘‘). Sie hätte ihm jedoch 11 versprochen, nicht zur Polizei zu gehen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitin- dex 9‘26‘‘). Nach dem Geschlechtsverkehr hätte sie nach Hause gehen müssen; der Beschuldigte habe ihr noch gezeigt, wo der Bus sei (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘27‘‘). Der zweite Geschlechtsverkehr habe etwa eine Woche später vor einem SCB- Match stattgefunden (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘00‘‘; Vi- deobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘31‘‘ und 9‘47‘‘). Er habe dann immer mehr gewollt. Insbesondere habe er gewollt, dass sie so einen Ganzkörperanzug anziehe, den der Beschuldigte im Internet kaufte (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘32‘‘ ff.). Der Ganzkörperanzug sei eingepackt gewesen, sie habe nicht gewusst, was das sei. Sie habe ihn auch nicht anziehen wollen. Er habe je- doch gesagt, sie müsse offen für Neues sein. Sie solle den Anzug anziehen, sonst könne sie wieder gehen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘32‘‘ ff.). Sie habe gesehen, wie man den Anzug anziehen müsse, da ein Model auf der Verpackung abgebildet war (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘36‘‘ ff.). Beim Anziehen sei der Beschuldigte nicht dabei gewesen. Er habe in der Stube gewartet, während sie sich umgezogen habe. Sie habe dann eine SMS geschickt, dass er kommen könne (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘51‘‘ ff.; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘37‘‘ ff.). Auf Vorhalt sagte D.________ aus, die Nachricht „Soo chumi sichr nid füre“ habe sie wohl damals geschrieben, da sie mit dem Catsuit nicht ins Wohnzimmer wollte (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘37‘‘ ff.). Er sei dann ins Zimmer gekommen. Sie hät- ten dann miteinander geschlafen. Den Anzug hätte sie dazu anbehalten. Sie hätten in seinem Bett miteinander geschlafen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitin- dex 9‘38‘‘ f.). Das Bauchpiercing habe sich im Catsuit verfangen und wehgetan. Sie habe den Anzug ausziehen wollen; der Beschuldigte wollte jedoch, dass sie das Piercing entferne (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘53‘‘). Den Cat- suit habe der Beschuldigte im Schrank verstaut (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘54‘‘ ff.). Die Aussagen von D.________ sind detailreich und individuell. Sie schildert Ne- bensächlichkeiten (Ganzkörperanzug war eingepackt, wusste nicht, was das sei) sowie Komplikationen im Handlungsablauf und daraus folgende Konversationen (verfangenes Bauchpiercing; Wunsch des Beschuldigten, dieses zu entfernen). Zu- dem stimmen die Aussagen von D.________ mit den objektiven Beweismitteln überein. Vorab hat – wie eine kurze Recherche im Internet zeigt – rund eine Woche nach dem ersten Treffen, am 5. Dezember 2014, ein SCB-Match gegen Ambri in C.________ stattgefunden. Im Schrank des Beschuldigten wurden zudem anläss- lich der Hausdurchsuchung Catsuits gefunden (pag. 61.1 ff.). Auf der Verpackung des Anzugs „Chilirose“ ist ein Modell abgebildet (pag. 62.5.) Im Schrittbereich innen des Catsuits wurden DNA-Spuren sichergestellt, welche D.________ zugeordnet werden konnten (pag. 63 f.), dies belegt, dass sie damit in Berührung gekommen ist. Die Tatsache, dass (optisch) keine Körperflüssigkeiten der beiden gefunden worden seien, lässt sich nachvollziehbar, damit erklären, dass sie laut ihren Aussa- gen ein Kondom benützt hätten. Als weitere Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dienen zudem verschiedene WhatsApp-Nachrichten: Die bereits zitierte Nachricht vom 5. Dezember 2014, 17:26 Uhr, „Soo chumi sichr 12 nid füre“ (pag. 477) stimmt mit ihrer Schilderung überein, wonach sie nach dem Umziehen im Schlafzimmer per Mobiltelefon mit dem Beschuldigten im Wohnzim- mer Kontakt aufnahm. Dass sie um 17:50 Uhr ihrer Mutter auf ein SMS antwortete, sie wisse noch nicht, wann sie nach Hause komme, sie sei noch mit I.________ unterwegs (pag. 62.4), tut entgegen der Ansicht der Verteidigung ihrer Glaubhaftig- keit keinen Abbruch, sondern passt gut zum Verhalten eines 15-jährigen Teen- agers, welcher eine Beziehung geheim halten will. Gleichentags um 18:42 Uhr sandte D.________ dem Beschuldigten zudem folgende Nachricht, „Heii… es isch super gsi :) mercii geu aber eij i ha no eij frag woni nid cha persöndlech frage.. i has versuecht aber ke ahnig.. emm ja bitte beantwortmerse i lösche ner oh z proto- koll.. isch ds für dii eifach nur sex oder isches für dii villech chli meh? Eij schöne match und pass uf dii uf“ (pag. 178, 477). Gerade diese Nachricht deutet entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht nur darauf hin, dass man sich an diesem Tag vor dem SCB-Match getroffen habe, sondern auch, dass es zu sexuellen Handlungen kam. Ansonsten würde die Frage, ob es für ihn nur Sex sein, keinen Sinn ergeben. Auch zeigt der Hinweis von D.________, dass sie anschliessend auch das Proto- koll lösche, dass es nach ihrer Ansicht um eine heikle Frage ging. Dies bestätigen auch die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten der folgenden Tage: am 8. De- zember 2014 schrieb er „Und grad wider Chat lösche…“ sowie „Ärnschthaft. Es isch süsch z’heiss“ (pag. 178). Der weitere Chat an diesem Tag (vgl. pag. 178: D.________: „Jaa i weiss… aber scho gli bini 16. De isches chlii eifacher“; Be- schuldigter: „Auso. Bis denn wird dr Chat regumässig glösche.“ „Vo Dir und vo mir.“ D.________: „Jaa machi.. und ws isch ner ab denn? “ Beschuldigter: „Denn lö- schemer chli weniger oft. Mit 18ni müessemer de nümme lösche“) zeigt, dass das (Schutz-)Alter von D.________ ein Thema war. Dem Beschuldigten war – aus na- heliegenden Gründen – daran gelegen, dass verfängliche Nachrichten nicht ge- speichert werden. Das dritte Treffen mit Sexualverkehr habe stattgefunden, bevor der Beschuldigte ans Weihnachtsessen der Schule J.________ ging (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 10‘27‘‘). Der Geschlechtsverkehr sei immer ähnlich abgelaufen. Sie hätten etwas getrunken, TV geschaut und dann begonnen, sich zu küssen. Nach- dem sie miteinander geschlafen hätten, hätten sie noch etwas miteinander gespro- chen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘49‘‘). Beim dritten Treffen ha- be der Beschuldigte mehr gewollt, nämlich dass sie ihn mit dem Mund befriedige. Da sie dies nicht gewollt habe, habe er sie runtergedrückt. Sie habe ihn dann weg- gestossen (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘51‘‘). Er hab ihr darauf- hin wie einen kleinen „Chlapf“ gegeben (Videobefragung vom 17. März 2015, Zei- tindex 13‘40‘‘ ff.). Er sei genervt gewesen. Sie sei an der Wand gesessen (Video- befragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘52‘‘ ff.). Er habe sich dann entschuldigt und sie wieder zu küssen begonnen. Daraufhin sei es zum Geschlechtsverkehr ge- kommen (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘41‘‘; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘53‘‘). Nach dem Verkehr sei ihr dann die Kamera auf seinem Schrank aufgefallen. Sie sei schockiert gewesen und habe gefragt, ob er nun aufgezeichnet habe. Der Beschuldigte habe dies verneint und gesagt, die Webcam habe er gekauft, weil die Mitbewohnerin in seiner Abwesenheit in seinem Zimmer übernachten liess (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘25‘‘) 13 bzw. sie sei ohnehin kaputt (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘54‘‘). Sie habe sich dann allerdings überlegt, dass der Beschuldigte immer bevor oder nachdem sie im Bett waren am PC gewesen sei (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘25‘‘; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘54‘‘). Die Sache hab ihr Vertrauen erschüttert (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘54‘‘). Nach dem Treffen habe der Beschuldigte darauf bestanden, dass sie nicht im selben Bus an den Bahnhof fuhren. Sie habe deshalb den Bus am K.________, er diesen in der L.________ genommen (Videobefragung vom 17. März 2015, Zei- tindex 12‘25‘‘). Die Aussagen von D.________ sind auch bezüglich dieses Treffens nachvollzieh- bar, in sich schlüssig und glaubhaft. Sie schildert Details und Nebensächlichkeiten, etwa bezüglich der entdeckten Kamera oder der getrennten Nutzung des Busses. Weiter führt sie aus, dass der Beschuldigte eine Sexualpraktik (Oralverkehr) ver- langte, die sie (erfolgreich) ablehnte, ohne dabei jedoch zu aggravieren und den Beschuldigten Nötigung zu bezichtigen. Wiederum werden ihre Aussagen zudem von objektiven Beweismitteln untermauert. So haben polizeiliche Abklärungen er- geben, dass das Weihnachtsessen der Schule J.________ am 12. Dezember 2014 stattfand (pag. 36). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe mit Kolle- gen der Studentenvereinigung im M.________ Mittag gegessen und es wäre zu knapp gewesen, sich zu Hause noch mit D.________ zu treffen, weil er sich dann um 16.00 Uhr mit Herrn N.________ verabredet habe. Dem WhatsApp-Chat lässt sich aber deutlich entnehmen, dass die Zeit offenbar nicht zu knapp war und sich der Beschuldigte und D.________ am 12. Dezember 2014 um ca. 14 Uhr für ein Treffen verabredeten. D.________ machte sich laut WhatsApp-Chat umgehend auf den Weg zum Beschuldigten, da dieser um 16:30 Uhr bzw. 17 Uhr wieder einen Termin habe (pag. 180 f.), den er dann offenbar etwas vorzog (pag. 478, 15:59 Uhr: „2Min Verspätig. Sorry.“). D.________ schrieb, dass sie „dii hauterlose“ (Strümpfe) wieder trage (pag. 180). Kurz nach 14:45 Uhr traf D.________ beim Be- schuldigten ein (pag. 182). Um 16:10 Uhr schrieb D.________ dem Beschuldigten dann, die Kamera gehe ihr nicht mehr aus dem Kopf (pag. 182). Rund 2.5 Stunden später beschäftigte sie die Kamera immer noch („Eij weder fertig gesse heit chaschmer schneu alüte… weu mir geits eif grd scheisse…“ pag. 182), so auch in der folgenden Nacht auf den 13. Dezember 2014: Um 1:09 Uhr schrieb D.________ „Jaa weg dere scheiss cam“ und um 4:42 Uhr „I gloube dr jaa irgend- wie dsdes nid hesch ufgno aber weisch du muesch oh mi verstah.. ws seui denke weni ufstah und grd e cam gseh wo direkt uf ds bett grichtet isch“ (pag. 182). Der Chat betreffend die Kamera wurde bis am 14. Dezember 2014 fortgesetzt. Der Be- schuldigte schrieb D.________ unter anderem, dass er nicht sie aufnehme, son- dern dass er „wott Lüt verwütsche, wo vo mire Mitbewohnerin mis Bett aus Gäsch- tebett abote bechöme.“ Zudem gehe die Kamera seit Monaten nicht mehr (pag. 183). Die Chat-Konversation belegt nicht nur die Aussagen von D.________, dass sie anlässlich des Treffens eine aufs Bett gerichtete Kamera im Zimmer des Beschul- digten entdeckte, sondern auch, dass der Gedanke, sie könnte gefilmt worden sein, offensichtlich in der folgenden Nacht kaum Schlaf finden liess. Derartige – im Chat- Protokoll aufgezeichneten – Ängste wären nicht nachvollziehbar, wenn die mögli- 14 che Aufzeichnung einen unverfänglichen Inhalt hätte. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass es auf dem Bett zu den von D.________ geschilderten sexuellen Hand- lungen kam. Zum vierten Geschlechtsverkehr kam es in den frühen Morgenstunden des 21. De- zember 2014. D.________ sagte aus, sie habe die Christmas Party in O.________ besucht. Sie sei mit dem letzten Zug nach C.________ gefahren (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 10‘34‘‘). Vom Bahnhof sei sie dann in die Wohnung des Beschuldigten. Dort hätte sie mit ihm geschlafen. Um 3 Uhr früh hätte sie die Wohnung jedoch verlassen müssen, da der Beschuldigte davon ausging, seine Mitbewohnerin käme nun bald nach Hause (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 10‘34‘‘ ff., 11‘20‘‘ f.). Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass die Christmas Party in O.________ am 20. Dezember 2014 stattfand (pag. 36). Der WhatsApp-Chat bestätigt die Aussa- gen von D.________, dass es zu einem entsprechenden Treffen kam. Bereits am 18. Dezember 2014 hat diese dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er recht habe und sie etwas „offener“ werde müsse. Zudem habe sie zu Hause vortäuschen können, nach der kommenden Party bei einer Kollegin zu übernachten (pag. 183). Am 20. Dezember 2014 wurde über die Party in O.________ gechattet. Um 23:18 Uhr teil- te D.________ dem Beschuldigten mit, sie laufe nun vom Hauptbahnhof zu ihm (pag. 186). Ebenfalls reflektiert der Chat, dass der Beschuldigte Bedenken hatte, da seine Mitbewohnerin am Samstag zu Hause sei, da er nicht wolle, dass diese erfahre, dass D.________ bei ihm übernachte (pag. 184) und dass D.________ am 21. Dezember 2014 um 1:46 Uhr – offensichtlich nach dem Treffen – schrieb, sie wolle nicht nach Hause (pag. 186). Sie wünschte sich, zurückzukehren und in den Armen des Beschuldigten einzuschlafen. Dieser teilte jedoch mit, dies gehe nicht (pag. 186). D.________ sagte weiter aus, am 24. Dezember 2014 hätte der Beschuldigte mit ihr ins P.________ gewollt. Dies sie ja eigentlich ab 18 Jahren. Er hätte gesagt, sie solle sich einfach möglichst sexy anziehen (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘22‘‘ ff.; Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘56‘‘ ff.). Er habe sie seinen Kollegen vorgestellt (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 12‘23‘‘). Sie habe allen sagen müssen, sie sei 18. Sie seien dann auch noch ins Q.________ gegangen. Dort sei der Beschuldigte eifersüchtig geworden (Videobe- fragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘15‘‘ ff.). Er habe ihr angeboten, bei ihm zu schlafen. Der Beschuldigte habe unbedingt ein Taxi nehmen wollen. Der Be- schuldigte habe nur CHF 100 gehabt, deshalb habe sie das Taxi bezahlt. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr die CHF 100 geschenkt (Videobefragung vom 17. März 2015, Zeitindex 13‘18‘‘). Sie habe bei ihm übernachtet. Es sei bei Küssen geblie- ben (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 9‘57‘‘). Die Aussagen von D.________ sind detailreich und authentisch. Sie schildert Ne- bensächlichkeiten (Altersgrenze beim Pub, Bezahlvorgang beim Taxi) und aggra- viert nicht. Obwohl sie bei ihm übernachtete, sei es nur zu Küssen bekommen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es im Kontext und in Anbetracht der Vorgeschichte offensichtlich, dass es sich dabei um Zungenküsse handelte. Dass es am 24. Dezember 2014 zu einem Treffen im P.________ Pub kam, geht auch 15 aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat hervor. Kurz nach 14:40 Uhr erkundigte sich D.________, ob sie beim Beschuldigten übernachten könne, was dieser bejah- te, da seine Mitbewohnerin weg sei (pag. 189). Länger legte der Beschuldigte dann seine Vorlieben dar („Nime nume sexy ‚Schlämp‘ zu mir…Bischt“ „Röckli“, „Hauter- losi“, „High-Heels“, „Transparänts Oberteil“ pag. 190). Das gewünschte Äussere und die Altersgrenze im Pub wurde noch mehrfach thematisiert (pag. 191 ff.). Um 21:07 Uhr kam D.________ offensichtlich ins P.________-Pub (pag. 197). Am nächsten Tag bedankte sich D.________ für alles beim Beschuldigten (pag. 197). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.________ während den Befragungen widerspruchsfrei und konstant aussagte. Die Aussagen sind insgesamt detailliert und originell; die auf den Videoaufzeichnungen sichtbare Körpersprache stimmig. Eigene Gefühle werden nachvollziehbar wiedergegeben. Belastungs- und Aggrava- tionstendenzen sind keine ersichtlich. Dies gilt sowohl beim Kern- wie auch beim Rahmengeschehen, so etwa bezüglich der zunehmenden Anforderungen des Be- schuldigten anfangs 2015 wie auch bezüglich Autofahrt sowie des Sexualkontakts im Fahrzeug vom 15. März 2015 (pag. 93 f.). Die Verteidigung bemängelte die Aussagen von D.________ seien gerade in Bezug auf den Geschlechtsverkehr nicht detailliert. So habe sie von miteinander schlafen gesprochen oder habe auf die Frage, was sie unter Geschlechtsverkehr verstehe geantwortet, dass man ein- ander respektiere. Sie habe zudem auch die Berührungen, die Intimkontakte und das Eindringen nicht näher erläutern können. Hieraus schliesst die Verteidigung auf Lügensignale und unglaubhafte Aussagen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein durchaus altersgerechtes Aussageverhalten eines 15 Jahre jungen Teenager handelt, welcher Hemmungen hat, vor fremden Personen über ih- re Sexualkontakte zu sprechen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass D.________ das Strafverfahren nicht selber initiiert hat und ihr dies unangenehm war, weil sie den Beschuldigten noch liebte und ihn eigentlich nicht einer Strafverfolgung aus- setzen wollte. Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, dass D.________ durchaus weiss, was Geschlechtsverkehr ist (pag. 584). Auf entsprechende Fragen konnte sie ohne Weiteres erläutern, ob es zu Vaginal- oder Oralverkehr kam (pag. 584). Ergänzend sei ausgeführt, dass die knapp 16 jährige D.________ sich der anato- mischen Gegebenheiten durchaus bewusst ist und dass sie auch eine übliche Auf- klärung genossen hat. So lässt sich dem WhatsApp-Chat vom 6. Januar 2015 ent- nehmen, dass sie auf die Aufforderung des Beschuldigten, „Schiebe dr mau ä Fin- ger oder zwe“, ihm ohne Rückfrage Bilder zusandte, die zeigen, wie sie ihre Finger in ihre rasierte Scheide einführt (pag. 252). Im WhatsApp-Chat vom 5. Februar 2015 schrieb D.________ zudem dem Beschuldigten, er dürfe „iz de oh mau vo hingee“ (pag. 275). Ohne Zögern konnte sie auch Fragen zur Verhütung (mit Kon- dom, Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 11‘26‘‘) oder zum Orgasmus beim Oralverkehr (Videobefragung vom 10. Juli 2015, Zeitindex 11‘‘25‘) Auskunft geben. Die Aussagen von D.________ sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, sie sind stimmig inhaltlich, zeitlich und örtlich eingebettet, insbesondere in umfangreiche Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und D.________. Dies gilt nicht nur bezüglich der Nachrichten im Umfeld des Kerngeschehens, sondern auch bezüg- lich des übrigen Chats. Das Chatprotokoll ab Januar 2015 zeigt klar, dass das Se- 16 xuelle und sexuelle Fantasien des Beschuldigten in der Beziehung im Vordergrund standen (z.B.: D.________, 6. Januar 2015: „vowege duu liebsch mii u dsde nur mii wosch u soo.. aber dss woo duu wosch isch isch nur sex und sexspili..“ [pag. 256]; Nachrichten des Beschuldigten, wonach „Röckli, di Hauterlose und High-Heels“ Bedingungen für ein Treffen sei, genauso wie dass sie alles tun müsse, was er ver- lange [pag. 264]; mehrfache Fragen nach gemeinsam Besuch eines Päärli-Clubs [pag. 276, 285]; Wunsch nach Einnahme der Pille oder dem Kauf eines Catsuits [pag. 285]). Solche Nahrichten machen überdies inhaltlich nur Sinn, wenn es zwi- schen den beiden tatsächlich zu sexuellen Handlungen kam. Weiter wird ersicht- lich, dass sich beide der strafrechtlichen Relevanz ihrer Handlungen bewusst wa- ren (z.B. nachdem D.________ dem Beschuldigten am 9. Januar 2015 mitteilte, nun sei ihr [beim Verlassen der Wohnung] sein Bruder entgegengekommen und habe sie erkannt: „Das isch tatsächlech vou scheisse. Eifach alles abschtritte! We- ner fragt, sägeni eifach, Du sigsch nid allei da gsi, sondern Dir siget zwöite da gsi und echli vor Lehr cho jammere oder so“ [pag. 259]; Hinweis auf die „wahnsinnig gfährlechi Sach“, die er hier mache [pag. 277], Ängste wegen Anzeige und dass der Beschuldigte dabei alles verlieren könnte [pag. 280]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Nachrichten nur noch beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten, während diese auf dem Mobiltelefon von D.________ gelöscht waren – wie dies der Beschuldigte mehrfach verlangte (pag. 35). Jedenfalls bei ihrer Erstbefragung konnte D.________ deshalb nicht wis- sen, dass die Nachrichten noch vorliegen; auch konnte sie ihre Aussagen nicht auf diese abstimmen. Dies macht ihre Aussagen umso glaubhafter. Zudem stützten auch weitere objektive Beweismittel ihre Darstellung, so der im Schrank des Be- schuldigten aufgefundene Catsuit, die darauf sichergestellte DNA-Spur von D.________ und die Videoaufnahme vom 15. März 2015. Stimmig ist die Aussage von D.________ auch mit den Aussagen von R.________ und S.________. R.________, eine Freundin von D.________, gab zu Protokoll, dass D.________ ihr von den Anforderungen des Beschuldigten erzählte (pag. 141 Z. 195 ff.). Bei einem Besuch beim Beschuldigten hätte sie ihr gesagt, dass sie schon mal hier war und mit ihm geschlafen habe (pag. 141 Z. 202). Ihre Aussagen sind zwar knapp, jedoch glaubhaft und lebensnah. S.________, eine ehemalige Lehrerin von D.________, sagte aus, sie hätte D.________ am 11. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 getroffen. Beim zweiten Gespräch habe sie viele Details erzählt (pag. 75 Z. 20 ff.). Unter anderem berichtete D.________ S.________ vom ersten Treffen am H.________, wo es bei Küssen blieb. Weiter erzählte sie unter anderem von Ablauf der Treffen, der Vorlieben des Beschuldigten (halterlose Strümpfe, High Heels etc.), dem Catsuit sowie der entdeckten Kamera auf dem Schrank (pag. 75 Z. 39 ff.). Der Chat zwischen D.________ und S.________ ab dem 11. Februar 2015 bis zur Strafanzeige ist aktenkundig (pag. 39 ff.) und er lässt erkennen, dass D.________ auf Grund der stetig höheren Anforderungen und Wünschen des Beschuldigten (bezüglich High Heels und weiterer Bekleidung, Päärli-Club, Pille) zwischen Liebe und Überforderung schwankte, so dass sie sich letztendlich an einer erwachsenen Person anvertraute. 17 Letztendlich ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. D.________ wollte nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgehen; die Anzeige wurde vielmehr gegen ihren Willen eingereicht. Diesbezüg- lich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 585 f.). 11.2. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet jegliche sexuelle Kontakte wie auch körperliche Nähe oder Küsse mit D.________ (pag. 498 f.), dies sowohl vor wie auch nach dem 16. Geburtstag (pag. 21 Z. 472 ff.; pag. 127 Z. 76 f.). Sie sei auch nur zweimal bei ihm zu Hause gewesen; dies nie alleine (pag. 15 Z. 264 ff.; pag. 127 Z. 84 ff.). Es seien immer andere Leute dabei gewesen (pag. 21 Z. 478). Daran, dass nichts vorgefal- len sei, hielt er auch fest, als man ihm Auszüge aus dem Chat-Verlauf vorhielt (pag. 22 ff.; pag. 113 ff.; pag. 131; pag. 133 Z. 275) oder das Video vom 15. März 2015 vorspielte (pag. 133 Z. 284 ff.). An dieser Version hielt er auch an der Berufungs- verhandlung fest (pag. 685, 690). Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutz- behauptungen, welche nicht nur durch die glaubwürdigen Aussagen von D.________, sondern auch durch verschiedene objektive Beweismittel widerlegt werden. Dies hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (pag. 587 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auf Grund der Aktenlage teils kaum nachvoll- ziehbar ist, weshalb der Beschuldigte auch auf Vorhalte an seinen Aussagen festhält:  Bezüglich des Treffens vom 5. Dezember 2014 gibt es WhatsApp- Nachrichten, die darauf schliessen lassen, dass es unmittelbar zuvor zu se- xuellen Handlungen kam („…isch das für dii eifach nur sex oder isches für dii villech chli meh“ [pag. 178], vgl. dazu oben). Die Aussagen von D.________ bezüglich des Catsuits werden ebenfalls durch eine WhatsApp Nachricht ge- stützt und durch den gefundenen Catsuit sowie durch die sichergestellten DNA-Spuren belegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich D.________ unbemerkt entkleidet und den Catsuit angezogen habe, sind – wie die Vorinstanz zu recht ausführt – abenteuerlich und lebensfremd (pag. 587 f.).  Dass D.________ den Beschuldigten am 12. Dezember 2014 kurz nach 14:45 Uhr bei ihm zu Hause in halterlosen Strümpfen und geschminkt traf, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chat (pag. 180). Aus dem folgenden Chat be- treffend die auf das Bett gerichtete Kamera drängt sich wie oben bereits aus- geführt der Schluss auf, dass es auf dem Bett zu verfänglichen Handlungen kam.  Ebenso belegt der WhatsApp-Chat, dass es in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2014 zu einem weiteren Treffen beim Beschuldigten zu Hause kam (pag. 184 ff., vgl. dazu oben).  Weiter geht aus dem WhatsApp-Chat hervor, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2014 zusagte, dass D.________ bei ihm am selben Abend über- nachten könne (pag. 189). Über mehrere Seiten gab er das gewünschte 18 Tenü (Röckli, halterlose Strümpfe, High-Heels, transparentes Oberteil) be- kannt (pag. 190 ff.). Am 25. Dezember 2014 dankte D.________ für alles. Auch der Chatverlauf ab Januar 2015 zeigt, dass es dem Beschuldigten – anders als dieser zu Protokoll gab – in der Beziehung mit D.________ weitgehend einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Phantasien ging. Unterhaltungen zu anderen Themen als Sex, sexuell aufreizende Kleidung oder gemeinsame Treffen gab es kaum (pag. 199, so zutreffend die Vorinstanz: pag. 590). Dass die Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen, zeigt sich auch bezüglich des Videos vom 15. März 2015: Der Beschuldigte sagte nach der Visionierung der Sequenz aus, D.________ hätte dazumal etwas gewollt, er hätte dies jedoch deutlich abgelehnt (pag. 133 Z. 294 ff.). Zu sehen auf dem Video ist al- lerdings der Beschuldigte im Fahrzeug, wie er mit heruntergelassener Hose D.________ auffordert, „ihn“, d.h. sein Glied, zu nehmen und jetzt „zu machen“. D.________ – in Stümpfen und durchsichtigem Oberteil – tut sich offensichtlich schwer mit der Situation, verdeckt ihr Gesicht und fordert den Beschuldigten auf, nicht zu filmen. Im Ergebnis stützt sich die Kammer somit auf die mit Indizien und Beweismittel un- termauerten glaubhaften Aussagen von D.________ und erachtet in diesem Punkt den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Sachverhaltsmässig bestehen im Deliktszeitraum November und Dezember 2015 keine Anhaltspunkte für eine übermässige Alkoholisierung während der Deliktsbe- gehung. Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 599). Beim Beschuldigten handelt es sich um eine Person mit hoher Alkohol- gewöhnung. Seinen Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits seit Studienzeiten übermässig Alkohol konsumierte (pag. 495). Dies hat ihn jedoch nicht daran gehindert, das Studium abzuschliessen, Verantwortung in Vereinen zu übernehmen, eine Kompanie zu führen, als Lehrer Tätigkeit zu sein oder ein Fahr- zeug zu lenken. Es besteht somit kein ernsthafter Anlass dafür, auf Grund des Al- koholkonsums in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte während der Deliktsbe- gehung im November und Dezember 2015 fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen und demnach zu handeln. Auch wenn er ab und an mal et- was viel trank, so war er nicht die ganze Zeit über alkoholisiert, zumal er in dieser Zeit als Lehrer Tätigkeit war und Auto fuhr. Damit gab es immer wieder nüchterne Momente, in denen er zur Besinnung hätte kommen können. Da der Alkohol im Le- ben des Beschuldigten jedoch eine bedeutende Rolle spielte und immerhin anzu- nehmen ist, dass er wohl ohne Alkohol womöglich etwas vernünftiger gewesen wä- re, geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte durch den Alkohol leicht enthemmt war. Die leichte Enthemmung wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Januar 2015 („hands-off“-Delikte) / pornografische Bilder mit sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen Dem WhatsApp-Chat lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte sich am 4. Ja- nuar 2015 bei D.________ erkundigte, ob sie „di Hauterlose“ (Strümpfe) nun pro- 19 biert habe (pag. 199). Als sie dies bejaht, schreibt der Beschuldigte, er möchte schauen bzw. sie solle „zeige“ (pag. 199 f.). D.________ schickt dem Beschuldig- ten daraufhin ein Bild, in dem sie Rock, halterlose Strümpfe und High-Heels trägt (pag. 200 f.). Der Beschuldigte schrieb darauf hin, „Ig bi huere spitz…“ und wünschte zusätzliche Bilder (pag. 200). Während D.________ ihm weitere Bilder sandte, fragte der Beschuldigte nach weiteren Bildern und gab seine Wünsche be- kannt („Mau echli perverser..“ pag. 200; „No heisser bitte..“ pag. 203; „(…) währenddäm Di säuber befridigsch“ pag. 203; „Mehr davon“ pag. 206; „Aber nimm doch d’Hand wäg“ pag. 206). Insgesamt sandte D.________ dem Beschuldigten an diesem Tag 15 Fotos, welche sie vor dem Spiegel oder im Badezimmer halbnackt oder nackt, in sexuell aufreizenden Posen, teils auch masturbierend zeigt. Bei zwei Bildern ist D.________ bekleidet, unter anderem mit einem kurzen Rock, Strümp- fen und High-Heels (pag. 201, 204). Am 6. Januar 2015 sandte D.________ dem Beschuldigten ein Foto, welches sie nur mit BH, Slip und halterlosen Strümpfen bekleidet vor dem Spiegel zeigt (pag. 219 f.). Der Beschuldigte schrieb, er wolle sie jetzt „genau so“ sehen; sie solle mehr davon schicken (pag. 219). Während D.________ Bilder schickte, gab der Beschuldigte Anweisungen („Hock mau mit gspreizte Bei vore Spiugu und zeig au- es!“ pag. 222; „Händ wäg“ pag. 226; „Schieb dr mau ä Finger oder zwe“ pag. 252). Insgesamt sandte D.________ dem Beschuldigten an diesem Tag 29 Fotos, die sie halbnackt oder nackt vor dem Spiegel zeigen, unter anderem mit gespreizten Bei- nen vor dem Spiegel oder mit den Fingern in der Scheide. Der Beschuldigte betrachtete die Fotos zu seiner sexuellen Erregung („Ändgeil“ pag. 222; „Göttlech scharf“ pag. 230; „Ig fahre itz mau hei. Muess gloub eine abe- hole… Das macht mi iz fasch kaputt. Bi spitz wi weissniwas…“ pag. 233). Der WhatsApp-Chat mit den Fotos wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert und dort von der Polizei sichergestellt (pag. 35). Zu Beginn des Verfahrens gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Fotos mit gemischten Gefühlen bekommen. Er habe sicher auch gesagt, sie solle es lassen. Er hätte kein Interesse an den Bildern gehabt (pag. 105 Z. 27 ff.). Später, auf Vor- halt des sichergestellten WhatsApp-Chats, sagte der Beschuldigte aus, er könne nicht verstehen, weshalb er dies geschrieben habe (pag. 116 Z. 174 ff.). Noch et- was später gab er an, der Chat sei eine Katastrophe. Er sei höchstwahrscheinlich kaum bei sich gewesen. Es sei einfach nur falsch und tue ihm unheimlich leid (pag. 134 Z. 319 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er sich nicht mehr an den Chat erinnern. Er wisse aber, dass es niemand anderes gewesen sein könne. Also sei er es gewesen (pag. 499 Z. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er aus, er schäme sich für die WhatsApp-Nachrichten, er könne es sich nicht erklären. Er sei am 4. Januar auf der F.________ und am 6. Januar 2015 an „G.________“ gewesen, er habe Unmengen von Alkohol getrunken, so dass er derart betrunken gewesen sei, dass er nicht mehr gewusst habe, was er da mache (pag 685, 689). Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon die sichergestellten Nachrichten am 4. und 6. Januar 2015 erhalten und auf dem Telefon belassen hat. 20 Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Ausführungen zur rechtlichen Rele- vanz der einzelnen Bilder folgen in Ziff. III. Was den Alkoholkonsum anbelangt, geht die Kammer sachverhaltsmässig von einer leichten Enthemmung des Be- schuldigten aus durch den Alkoholkonsum am 4. und 6. Januar 2015. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen beiden Tagen derart be- trunken war, dass er keine Kontrolle mehr über sich hatte und nicht mehr wusste, was er tat. Immerhin konnte er an diesen beiden Tagen über längere Zeit noch eine schlüssige und gut verständliche WhatsApp-Konversation mit meist korrekten Sät- zen mit D.________ führen, was zeigt, dass seine Feinmotorik und Denkfähigkeit kaum beeinträchtig war. Eine leichte Enthemmung wird folgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Soweit ein übermässiger Alkoholkonsum an diesen beiden Tagen geltend gemacht wird, der über eine blosse Enthemmung hinausgeht, wird von einer Schutzbehauptung ausgegangen. 13. Oberinstanzliche Beweiswürdigung betreffend pornografische Filme Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschuldigte die fraglichen Filme auf seiner Festplatte speicherte. Darauf kann verwiesen werden (pag. 591 f.). Ergänzend und präzisierend ist bezüglich der sichergestellten Filme Folgendes festzuhalten: Die oberinstanzlich edierten Screenshots sowie eine Visionierung zeigt, dass die Datei „Rape – electric torture fuck“ eine Filmsequenz zeigt, bei der eine nackte, auf einen Gynäkologiestuhl gefesselte Frau im Beisein von drei uniformierten Männern ein Stromstoss versetzt wird. Die Datei wurde unter zwei unterschiedlichen Pfaden zu unterschiedlichen Zeiten abgespeichert und war somit doppelt vorhanden. Ebenfalls doppelt vorhanden und unter Dateinamen beginnend mit 4d0ab69(…) bzw. 9ae7cb(…) zweifach gespeichert ist ein Film, der eine Frau zeigt, die sich ein Reptil – vermutlich eine Schlange – aus der Scheide zieht. Der Film IMG_1847.mp4 zeigt einen Mann, der einen Esel penetriert. Im Film fist_or_dog_03[1](1).mpeg penetriert ein Hund eine Frau. Der Beschuldigte gab an, er sei überrascht, seien nicht mehr solche Filme gefun- den worden. Er sei Mitglied mehrerer „Tubeli-Gruppen“, in denen solche Bilder rumgesandt würden. Dabei habe er sich nie was überlegt, sondern wohl sogar noch darüber gelacht. Heute wisse er, dass das falsch war und betrachte es als schlimm (pag. 135 Z. 350). Die Daten vom Handy habe er regelmässig auf den Computer übertragen (pag. 135 Z. 379 f.). Die Dateipfade zeigen allerdings, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Filme über einen Gruppenchat bekommen habe und diese vom Handy ge- speichert würden und man sie dann nicht mehr weg bringen würde (pag. 135 Z. 369 ff., pag. 498 Z. 29 ff.), in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Einzig die (identischen) Filme mit den Dateinamen 4d0ab69(…) bzw. 9ae7cb(…) befinden sich in einer Backupdatei. Die übrigen Filme wurden manuell unter dem Pfad \Ei- gene Dateien\Dokumente\Sex_Dok\XXX_Filme bzw. Privat\Handy\Bilder\FUN ab- gespeichert (pag. 667 f.). Dies zeigt, dass der Beschuldigte die Filme – entgegen seinen Aussagen (pag. 135, 498) – bewusst abspeicherte. 21 14. Beweisergebnis Auf Grund der obigen Ausführungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift er- stellt. III. Rechtliche Würdigung 15. Sexuelle Handlungen mit Kindern Gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (pag. 593). Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass auch Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.Verw.). Weiter fallen ein- schlägige Manipulationen, welche das Kind auf Aufforderung des Täters am eige- nen oder an einem fremden Körper vornimmt, unter die Tatbestandbestandvariante des Verleitens fallen. Dies gibt beispielsweise für die Aufforderung per Chat, zu onanieren (Urteil 6B_702/2009 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010 E. 7). Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich. Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Hand- lung (BGE 131 IV 64 E. 11.2). Nichts anderes kann gelten, wenn das Kind aufge- fordert wird, sich in entsprechenden Stellungen selbst zu fotografieren und die Bil- der dem Täter zu übermitteln. Ad Anklage Ziff. I.1.1. (4x Geschlechtsverkehr) und I.1.2. (2x Zungenküsse) Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung am T.________ in C.________ unter Verwendung eines Kondoms insgesamt vier Mal vaginal in die damals 15 Jahre alte D.________ eindrang, dies am 30. November 2014, 05. Dezember 2014, 12. Dezember 2014 und 21. Dezember 2014. Ausser- dem tauschte der Beschuldigte am 24. Dezember 2014 und am 24. Dezember 2014 mit D.________ Zungenküsse aus. Dieses Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ohne weiteres. Ad Anklage Ziff. I.1.3. (Verleiten zur Vornahme sexueller Handlungen / Fotos) Schliesslich forderte der Beschuldigte D.________ am 4. Januar 2015 via Whats- App-Chat dazu auf, halterlose Strümpfe anzuziehen und ihm Bilder davon zu schi- cken, anschliessend noch „perversere“ Bilder zu erstellen, auf denen sie Strapse und „sexy“ Unterwäsche trägt, während sie sich selber befriedigt und am 6. Januar 2015 ihm Fotos von ihr in sexuell aufreizenden Posen zu schicken, wobei er ihr Anweisungen gab, u.a. mit gespreizten Beinen vor dem Spiegel zu sitzen und „al- les“ zu zeigen, die Unterhosen auszuziehen oder die Finger in die Scheide einzu- führen. Diese Aufforderungen, insbesondere sich selber zu befriedigen bzw. ma- sturbieren (4. Januar 2015, pag. 203) oder mit gespreizten Beinen vor dem Spiegel 22 zu sitzen und die Finger in die Scheide zu führen (6. Januar 2015, pag. 252), stel- len ein Verleiten zu einer sexuellen Manipulation am eigenen Körper dar und fallen damit unter den Tatbestand der sexuellen Handlung (vgl. Urteil 6B_702/2009 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010 E. 7). D.________ kam den entsprechenden Aufforderungen auch nach, wie am 4. Januar 2015 die Bilder in pag. 208 und 210 (Masturbationsszenen) zeigen. Auch am 6. Januar 2015 hat D.________ den vor- genannten Aufforderungen des Beschuldigten vor der Kamera Folge geleistet, wie sich aus den Bildern in pag. 231, 232, 234, 236, 246, 249, 250, 253 und 255 (ge- spreizte Beine vor dem Spiegel, Masturbationsszenen) ergibt. Der Beschuldigte hat folglich D.________ sowohl am 4. Januar 2015 wie auch am 6. Januar 2015 zu se- xuellen Handlungen verleitet. Der Beschuldigte kannte das Alter von D.________ bzw. wusste, dass sie noch nicht 16-jährig war. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.________ ihr Alter und die strafrechtlichen Gefahren thematisierten; dies teils gar im WhatsApp-Chat. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Be- schuldigte ist folglich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu spre- chen. 16. Pornografie Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verweisen werden (pag. 594 f.). Ad Anklage Ziff. I.2.1. (6 pornografische Filme mit Tieren/Gewalt auf Festplatte) Auf den untersuchten Festplatten wurden vier elektronisch gespeicherte Filme mit sexuellen Handlungen mit Tieren festgestellt (davon haben zwei Filme den glei- chen Inhalt wurden aber unter zwei unterschiedlichen Pfaden zu unterschiedlichen Zeiten abgespeichert). Weiter wurden zwei elektronisch gespeicherte Filme mit se- xuellen Handlungen mit Gewaltdarstellungen festgestellt (die beiden gespeicherten Filme haben den identischen Inhalt, wurden aber ebenfalls unter zwei unterschied- lichen Pfaden zu unterschiedlichen Zeiten abgespeichert). Alle sichergestellten Filme wurden in den Jahren 2006 bis 2014 abgespeichert (pag. 667 f.). Im Zeit- raum gemäss Anklage (4. Januar 2015 bis 18. März 2015) macht sich der Beschul- digte somit lediglich des Besitzens strafbar (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Der objektive Tatbestand des Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 ist folglich erfüllt. 23 Der Beschuldigte hat vier der Filme bewusst und geordnet auf der Festplatte ab- speicherte. Dies geschah zweifellos mit Wissen und Willen. Zwei der Filme befan- den sich in einer Backupdatei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Daten von seinem Handy bewusst auf seine Festplatte übertragen hat. In sub- jektiver Hinsicht ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen musste, dass dabei auch derartige – im Handy noch vorhandene Filme – auf der Festplatte abgespeichert waren. Dass er sich dies auch effektiv bewusst war, räumte er aus- drücklich ein, war er doch gemäss eigener Aussage überrascht, dass nicht mehr derartige Filme vorhanden waren. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand des Besitzes von harter Pornografie erfüllt. Ad Anklage Ziff. I.2.2. (pornografische Bilder vom Opfer vom 4. Januar 2015) und Ziff. I.2.3. (pornografische Bilder vom Opfer vom 6. Januar 2015) Die Vorinstanz führte richtig aus, dass jegliche Darstellung von Sexualität unter Einbezug von Kindern verboten und tatbestandsmässig sind, auch Handlungen von Kindern an sich selber oder ausschliesslich unter Kindern. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern sind dann pornographisch, wenn sie durch eine übermäs- sige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuelle aufzureizen (pag. 595, vgl. auch INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 197 StGB). Unter diesem Aspekt erachtet die Kammer folgende Bilder vom 4. Januar 2015 als pornografisch und der Umschreibungen gemäss Anklageschrift Ziffer I.2.2 und I.2.3 entsprechend: pag. 205, 208, 209, 210, 212, 218 und folgende Bilder vom 6. Januar 2015 enthalten ebenfalls pornografi- sche Darstellungen: pag. 229, 231, 232, 234, 236, 239, 241, 242, 244, 245, 246, 249, 250, 253 und 255. Die Fotos haben offensichtlich einen sexuellen Bezug und sind objektiv darauf angelegt, beim Beschuldigten geschlechtliche Erregung zu we- cken (TRECHSEL/BERTOSSA, in Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Art. 197 N. 4 f.). Diesen Zweck haben die Bilder – wie dem Chat zu entnehmen ist – offensicht- lich auch erfüllt. Diese obgenannten Fotos stellen verbotene Pornografie mit Min- derjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB dar. Mit seinen Aufforderun- gen, weitere entsprechende Bilder zu erstellen und ihm zu senden, hat der Be- schuldigte verbotene Pornographie zum eigenen Konsum herstellen lassen bzw. er hat sich die Bilder beschafft. Weiter hat er diese auch konsumiert und – durch die Speicherung auf seinem Handy – besessen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Folglich haben Schuldsprüche wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 (Filme) bzw. Satz 2 (Bilder) StGB zu erfolgen. IV. Strafzumessung 17. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich aus- gefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten De- liktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- 24 möglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden sind oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 18. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Mehrere gleichartige Strafen lie- gen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- 25 bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Pro- blem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vor- liegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). 19. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht. Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen Was die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern anbelangt, so ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von 1 ½ Monaten mehrfach zum Nachteil desselben Opfers delinquiert hat. Der Beschuldigten hat mit dem noch nicht 16-jährigen Opfer im Dezember 2014 viermal Geschlechtsverkehr vollzogen und zweimal Zungenküssen ausgetauscht (hands-on-Delikte). Weiter hat er das noch nicht 16-jährige Opfer im Januar 2015 an zwei verschiedenen Tagen dazu verleitet, sexuelle Handlungen an sich selber vorzunehmen und ihm Fotos davon zu schicken (hands-off Delikte). Es ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass für das schwerste unter den sexuellen Handlungen angeklagte Delikt auf Grund der Strafhöhe lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen wird (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Be- schuldigten in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern erscheint infolge des engen Konnex, der gleichförmigen Delikte sowie aus spezialpräventiven Ge- sichtspunkten eine Freiheitsstrafe für die restlichen sexuellen Handlungen mit Kin- dern ebenfalls als zweckmässigste Sanktionsart und der Geldstrafe vorzuziehen. Zwischen den verschiedenen sexuellen Handlungen mit Kindern liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor. Sämtliche dieser Handlungen ent- sprangen derselben Motivation und zeigten ein ähnliches Verhaltensmuster. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist somit eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt innerhalb der Gesamtstrafe zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ im Dezember 2014 bzw. die „hands-on Delikte“ (4x Ge- schlechtsverkehr, 2x Zungenküsse) als Tatgruppe als schwerstes Delikt. Diese Ta- ten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB ) bilden den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatz- strafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vorwürfe wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ im Januar 2015 bzw. der „hands-off Delikte“ (Verleiten zu sexuellen Handlungen an 26 sich selber/Fotos) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind allerdings vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. (vgl. BGE 136 IV 55). Pornografie, mehrfach begangen Die Schuldsprüche wegen Pornografie werden auf Grund des unterschiedlichen zu schützenden Rechtsgutes getrennt von den sexuellen Handlungen mit Kindern be- handelt. Es wird der Einfachheit halber bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass auf Grund der Strafhöhe und des unterschiedlichen Rechtsgutes für die Schuldsprüche der Pornografie anders als für die Schuldsprüche der sexuellen Handlungen eine Geldstrafe auszusprechen sein wird. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie schuldig gemacht auf Grund der porno- grafischen Videos mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten schuldig gemacht (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sowie auf Grund der pornografischen Darstelllungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die schwerste Straftat bilden vorliegend die pornografischen Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen als Tatgruppe. Diese Taten mit einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bilden den Aus- gangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche der Pornografie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschär- fungsgründen (Asperation) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55). 20. Freiheitsstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern 20.1. Einsatzstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern im 2014 / „hands-on“-Delikte (4x Geschlechtsverkehr, 2x Zungenküsse) a) Objektives Tatverschulden Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die unge- störte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife er- langt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Bezie- 27 hung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in sei- ner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträch- tigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187). Nach dem Gesagten lassen sich die konkreten Auswirkungen von sexuellen Handlungen mit Kindern nicht exakt bestimmen und variieren von Fall zu Fall. Dennoch ist davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu qualifizieren ist, je weitergehend die sexuellen Handlungen, je jünger das Opfer und je häufiger die Vorfälle waren. Zu berück- sichtigen ist zudem die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter. D.________ stand im Zeitpunkt der Taten rund ein bis zwei Monate vor ihrem 16. Geburtstag. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist das Rechtsgut der unge- störten sexuellen Entwicklung demnach weniger stark betroffen, als bei jüngeren Geschädigten. Dies gilt insbesondere für die Zungenküsse, die kaum mehr ins Gewicht fallen, aber auch für den einvernehmlichen mehrmaligen Geschlechts- verkehr, der zudem geschützt, d.h. mit Kondom erfolgte. D.________ war - je- denfalls im gewissen Umfange - bereits in der Lage, das Geschehen einzuord- nen und sich gewissen Wünschen des Beschuldigten (z.B. nach Oralverkehr) (vorläufig) erfolgreich zu widersetzen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es nicht bei einem einmaligen Vorfall blieb; allerdings handelt es sich bei viermaligem Geschlechtsverkehr während eines Monates auch über einen über- blickbaren Deliktszeitraum bzw. eine überblickbare Zahl von Taten. Zu einer im gewissen Umfange erhöhten Gefährdung des Rechtsgutes führt zudem die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter (vgl. dazu die nachfolgenden Erwä- gungen). Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges und der Verwerf- lichkeit des Handelns ist anzumerken, dass es sich beim Beschuldigten um den rund 20 Jahre älteren ehemaligen Turnlehrer der Geschädigten handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nutzte der Beschuldigte seine Position als ehema- liger Lehrer, das Vertrauen, die Gefühle und die jugendliche Naivität von D.________ schamlos aus. Während D.________ für den Beschuldigten Ge- fühle empfand, ging es diesem einzig um seine sexuelle Befriedigung. Auch wenn die sexuellen Handlungen jeweils einvernehmlich erfolgten, hat der Be- schuldigte ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.________ seine sexuellen Fantasien verwirklicht. Wollte D.________ seinen Anforderungen, beispielswei- se bezüglich der aufreizenden Kleidung oder des Tragens eines Catsuit zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommen, hat er mit dem unmittelbaren Abbruch der Beziehung gedroht. Aus den Äusserungen von D.________ in den Vi- deoeinvernahmen und insbesondere dem Chat-Verkehr mit S.________ (pag. 39 ff.) lässt sich denn auch schliessen, dass nicht der Geschlechtsverkehr als Solches, sondern die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten und sei- ne Anforderungen ihr zu schaffen machten. Letztendlich hat der Beschuldigte die Geschädigte einzig als Sexualobjekt benutzt. Damit einher geht auch, dass es zu den meisten sexuellen Handlungen nicht aus der Situation heraus kam, 28 sondern dass die vereinbarten Treffen auf diese Handlungen ausgerichtet wa- ren. Diese Faktoren wirken sich allesamt verschuldenserhöhend aus. Die objektive Tatschwere ist vorliegend nicht zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden 15 Monate als angemessen. b) Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beweggründe der Tat waren sexueller und egoistischer Natur. Dem Beschuldigten war das Alter von D.________ bekannt; ebenso dass die sexuellen Handlungen widerrechtlich wa- ren. Letzteres hat er mit D.________ mehrfach thematisiert und sie instruiert, Massnahmen zur Verhinderung der Entdeckung der Taten zu treffen (z.B. Lö- schung von Chatnachrichten, Benutzung von unterschiedlichen Bussen). Dies wirkt sich jedoch alles, da deliktsimmanent, neutral aus. Sachverhaltsmässig gilt als erstellt, dass der Alkoholkonsum beim Beschuldig- ten zu einer gewissen Enthemmung geführt hat. Dies wird gestützt auf Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd im Rahmen einer Reduktion der Strafe um einen Monat berücksichtigt. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahre 2014 ist unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen. 20.2. Asperation mit sexuellen Handlungen mit Kindern im 2015 / „hands-off“-Delikte (Verleitung zu sexuellen Handlungen an sich selber/ Fotos) Am 4. Januar 2015 sowie am 6. Januar 2015 animierte der Beschuldigte D.________ dazu, sich nackt bzw. in sexuell aufreizenden Positionen oder mastur- bierend zu fotografieren und ihm die Bilder per Chat zu senden. Die Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist bei diesen Handlungen eher gering. Die ungestörte sexuelle Entwicklung der weni- ger als einen Monat vor dem 16. Geburtstag stehenden Geschädigten dürfte durch diese Taten nicht allzu gross sein, zumal diese mit dem Beschuldigten zuvor be- reits mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Durch die räumliche Di- stanz zwischen den Beteiligten erscheint zudem – im Vergleich mit anderen Taten – die Einwirkung auf die sexuelle Integrität der Geschädigten geringer. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges und der Verwerflich- keit des Handelns kann vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Al- lerdings ist zu berücksichtigen, dass die Durchsicht des Chats zeigt, dass die Handlungen im Jahre 2015 eher aus der Situation entstanden sind und eine gewis- se Eigendynamik entwickelten. Auch wenn der Beschuldigte stets aufreizendere Bilder einforderte, verzichtete er doch darauf, seinen Aufforderungen durch die An- drohung mit einem Beziehungsabbruch Nachachtung zu verschaffen. Ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen kann bezüglich des subjektiven Tat- verschuldens verwiesen werden, mit Berücksichtigung des Alkoholkonsums im Rahmen einer leichten Strafminderung gemäss Art. 47 StGB. 29 Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht bis sehr leicht. Für die sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Jahr 2015 erscheint eine Strafe von 4 Monaten als ange- messen. Diese wird auf Grund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hangs zu den Delikten in der Einsatzstrafe lediglich mit 50% asperierend berück- sichtigt. Die Einsatzstrafe wird damit auf Grund der hands-off Delikte im Januar 2015 um 2 Monate auf 16 Monate erhöht. 20.3. Täterkomponente Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602 ff.). An- zufügen bleibt, dass der Beschuldigte von Ende Juli 2016 bis 1. April 2017 arbeits- los war. Seither ist er bei der U.________ als Versicherungsvertreter tätig. Seine Schulden hat er zwischenzeitlich weitgehend abbezahlt. Auch den Alkoholkonsum hat er gemäss Befragung in der Berufungsverhandlung gut im Griff. Der Beschuldigte ist in einer Studentenverbindung aktiv und im Rang eines Haupt- manns im Stab einer Infanteriebrigade. In der Freizeit geht er gerne joggen. Das Verhältnis mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern bezeichnet er als tip top. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgten die Taten während der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2014 be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe. Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte wenige Monate nach Beginn der Probezeit mehrfach und bewusst wiederum strafrechtliche Normen verletzte. Da die Vorstrafe aber nicht einschlägig ist, führt sie nicht zu einer Erhöhung der Strafe. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, die festgesetzte Strafe bleibt damit unverändert. 20.4. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als ange- messen. Für Strafen über 12 Monaten kommt wie eingangs bereits erläutert als Strafart nur Freiheitsstrafe in Frage. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Der be- dingte Vollzug kann gewährt werden, es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 604 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahren festzulegen. Der Beschuldigte befand sich vom 17. März 2015, 14:45 Uhr (pag. 3 ff.), bis am 18. März 2015, 18:46 Uhr, in Polizeihaft (pag. 30). Da die Haft mithin länger als 24 Stunden dauerte, ist sie im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. 21. Geldstrafe für Pornografie 21.1. Einsatzstrafe für pornografische Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen 30 Die Kammer orientiert sich bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien). Darin werden sogenannte Referenzsachverhalte abgebildet, welche einen Normalfall beschreiben, mit welchem der konkret zu beurteilende Sachver- halt verglichen werden kann. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um einen Bus- sentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Das Gericht hat vielmehr alle Tatumstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls von den VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die VBRS-Richtlinien sehen im Erstfall bei Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB bis ca. 30 Erzeugnisse 12 Strafeinheiten vor; bei 30 bis 200 Erzeug- nissen 18 Strafeinheiten. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten rund 40 Bilder von D.________ sichergestellt wurden, welche diese in unterschiedlichen, jedoch allesamt zur sexuellen Erregung des Beschuldig- ten gedachten Posen zeigen. Die Kammer erachtet davon jedoch lediglich 21 Bil- der als pornografisch und damit strafzumessungsrelevant. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Bilder nicht nur besass, sondern (zum Ei- genkonsum) herstellen bzw. D.________ per Chat entsprechende Anweisungen zukommen liess und quasi Regie führte. Verschuldensmindernd ist demgegenüber, dass D.________ beim Erstellen der Bilder bereits knapp 16 Jahre alt war (wobei durch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB Jugendliche bis zur Volljährigkeit geschützt sind), sowie dass einige wenige Bilder schlecht belichtet sind und die Geschädigte damit nur schemenhaft erkennbar ist. Andere Bilder zeigen die Geschädigte im- merhin masturbierend, was gegenüber anderen sexuellen Handlungen verschul- densmässig jedoch immer noch geringer zu veranschlagen ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in der Absicht, entsprechende Bilder herstellen zu lassen, sich zur sexuellen Erregung die Bilder zu beschaffen und zu besitzen. Der Alkoholkonsums ist im Rahmen einer leichten Strafminderung gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Das Tatverschulden liegt innerhalb des Strafrahmens immer noch als sehr leicht. Für diese Taten ist nach Ansicht der Kammer eine Einsatzstrafe von 16 Strafeinhei- ten angemessen. 21.2. Asperation mit pornografischen Darstellungen mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Gewaltdarstellung Die VBRS-Richtlinien sehen im Erstfall bei Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB bis ca. 30 Erzeugnisse sechs Strafeinheiten vor. Bezüglich der objektiven Tatschwere ergibt sich Folgendes: Beim Beschuldigten wurden insgesamt vier verschiedene Filme mit verbotenem pornografischen Inhalt sichergestellt, namentlich drei Filme mit sexuellen Handlungen mit Tieren und ein Film mit sexuellen Handlungen mit Gewaltdarstellungen. Zwei der Filme wurden doppelt abgespeichert. Die Filme sind abstossend, gehen jedoch auch kaum darü- ber hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. Jeder Film zeigt ei- ne Frau in der Opferrolle bzw. ein Mann, welcher ein Tier penetriert. Das objektive Tatverschulden ist bei Filmen höher als bei Fotos, was vorliegend jedoch relativiert 31 wird, da die Filme nur kurze Sequenzen zeigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Filme ohne sein Zutun als Mitglied von Gruppen- chats erhalten hat. Vier der Filme (inkl. ein Film im Doppel) hat der Beschuldigte bewusst und geordnet auf der Festplatte abgelegt, zwei der Filme (mit identischem Inhalt) wurde mittels Backup auf die Festplatte überspielt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich der geordnete abgeleg- ten Filme mit direktem Vorsatz gehandelt; bezüglich der im Backup gespeicherten Filme mindestens mit Eventualvorsatz. Das Tatverschulden ist sehr leicht. Für diese Taten erscheinen 6 Strafeinheiten als angemessen, wobei 4 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. 21.3. Täterkomponenten Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 19.3. verweisen. Die Täterkomponente wirken sich neutral aus und verändern die Strafhöhe nicht. 21.4. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen, eine Strafe von insgesamt 20 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Wie bereits eingangs vorweggenommen, ist somit eine Geldstrafe auszu- sprechen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Der be- dingte Vollzug kann gewährt werden, es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 604 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahren festzulegen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht vorliegend keine Notwendigkeit, dem Beschul- digten mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Mit dem Verlust des Lehrerpatents und den finanziellen Folgen, welche die Be- schuldigte zu tragen haben wird, ist der Beschuldigten genügend bestraft, weshalb auf die Ausfällung einer Verbindungbusse verzichtet wird. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz des damals arbeitslosen Beschuldigten auf CHF 60.00 fest. Bei der Festsetzung durch die Kammer sind die aktuellen Verhält- nisse zu berücksichtigen: Gemäss seinen Angaben erzielt der Beschuldigte als Versicherungsvertreter bei der U.________ seit 1. April 2017 ein Fixlohn von netto CHF 2‘850.00 monatlich. Dazu kommt eine Ausbildungszulage, die ab 1. April 2017 monatlich ca. CHF 2‘500.00 netto betrug, sich per 1. Juli 2017 auf monatlich ca. CHF 1‘600.00 netto reduzierte und sich weiter reduzieren wird, bis sie ab 1. Januar 2018 ganz entfällt. Nebst diesen Fixbestandteilen erhält der Beschuldigte in Ab- hängigkeit von den erzielten Geschäftsabschlüssen Provisionen ausbezahlt. Das Einkommen von teils durch Provisionen entlöhnten Versicherungsvertretern ist nicht einfach zu bestimmen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der Be- 32 schuldigte seine Tätigkeit bei der U.________ erst am 1. April 2017 aufgenommen hat und entsprechende Erfahrungswerte fehlen. Regelmässig gehen die Parteien in einem derartigen Arbeitsverhältnis jedoch davon aus, dass der Versicherungsver- treter nach einer Einarbeitungszeit durchschnittlich mindestens im Umfange der „Ausbildungszulage“ Provisionen erzielen wird. Die „Ausbildungszulage“ soll nicht dem neu eintretenden Versicherungsvertreter ein höheres Einkommen als in späte- ren Dienstjahren verschaffen, sondern vielmehr an Stelle der in der Aufbauphase noch nicht erzielbaren Provisionen treten. Dieses Prinzip konnte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigen (pag. 684). Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte ein durchschnittliches Einkommen von rund CHF 5‘350.00 netto, entsprechend dem Fixlohn und der (vollen) Ausbildungszulage, er- zielt und erzielen wird. Zu berücksichtigen ist für die Tagessatzberechnung ein Pauschalabzug von 25 Prozent für Steuern, Krankenkasse etc. Dies ergibt im Er- gebnis einen Tagessatz von CHF 130.00. Der Beschuldigte wird somit für den Schuldspruch der Pornografie, mehrfach be- gangen, zu einer bedingten Gelstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausma- chend total CHF 2‘600.00 verurteilt. 22. Weisung/ Bewährungshilfe Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Wei- sungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 bzw. Art. 94 StGB). Die Vorin- stanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit wei- terhin durch die Fachstelle Berner Gesundheit begleiten zu lassen. Dies begründe- te die Vorinstanz, damit dass es für den Beschuldigten von zentraler Bedeutung sei, die Delikte aufzuarbeiten und sein Verhalten zu reflektieren. Der Beschuldigte müsse sich die Delikte in einem ersten Schritt selber eingestehen und in einem zweiten Schritt auch zu seinem Umfeld ehrlich sein, anstatt sich hinter einem Lü- genkonstrukt zu verschanzen. Weiter hat die Vorinstanz während der Probezeit ei- ne Bewährungshilfe angeordnet, begründete dies in ihren Erwägungen jedoch nicht näher. Nach Ansicht der Kammer ist es fragwürdig, ob der Beschuldigte seine Taten in der Tat aufarbeiten könnte, wenn er oberinstanzlich den grössten Teil seiner Taten nach wie vor noch bestreitet. Der Beschuldigte ist überdies bereits sozial integriert. Er hat zwischenzeitlich auch beruflich in einer neuen Branche (mit weniger Kontakt zu Minderjährigen) Fuss gefasst. Auch den Alkoholkonsum hat er in Griff bekom- men, indem er bereits vor der Verurteilung von alleine Termine bei der Fachstelle Berner Gesundheit vereinbarte und diese auch heute noch regelmässig wahr- nimmt. Nach Ansicht der Kammer kann auf die Anordnung einer Bewährungshilfe und auf die Erteilung einer Weisung, sich durch die Fachstelle Berner Gesundheit begleiten zu lassen, verzichtet werden. V. Tätigkeitsverbot Zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein altrechtliches Be- rufsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 31. Dezember 2014) 33 nicht in Betracht fällt, da der Beschuldigte die Delikte nicht in Ausübung seines Be- rufs verübt hat (pag. 606). Ein altrechtliches Berufsverbot kann somit nicht ausge- sprochen werden. Betreffend die Anwendbarkeit des neurechtlichen Tätigkeitsverbotes in der Fas- sung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Januar 2015, kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 606; vgl. auch POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 2 StGB). Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend erkannt, dass das Tätigkeits- verbot i.S. von Art. 67 StGB gemäss der derzeit geltenden Fassung nur für Taten, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden, anwendbar ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB per 1. Januar 2015 verschärft wurde, so dass die geltende Bestimmung nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht darstellt. Zwingendes Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Frei- heitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder zu einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB verurteilt, so ver- bietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Sexuelle Handlungen mit Kindern gehören zu den Katalogtaten. Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB festzulegen, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straf- tat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Wie bereits ausgeführt, ist Art. 67 StGB in der derzeitigen Fassung nur für Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden. Diesbezüglich ist es angezeigt, analog zu Art. 67 Abs. 5 StGB den Strafanteil auszuscheiden, wel- cher auf eine Straftat entfällt, welche ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen kann. Wird bei mehreren Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet, kann es dabei – anders als von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 607) – nicht darauf ankommen, in welchem Umfange eine Katalogtat asperierend berücksichtigt wurde. Eine derartige Betrach- tungsweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Tätern führen, welche sich nebst den Katalogtaten weiteren Delikten schuldigt gemacht haben. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck von Art. 67 StGB. Vielmehr ist zu bestimmen, welche Strafe das Gericht einzig unter Berücksichtigung der massgebenden Kata- logtaten ausgesprochen hätte (so zu Art. 67 aStGB: NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 67 StGB). Vorliegend ent- sprächen die sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 4. und 6. Januar 2015, der massgebenden Katalogtat. Für diese Handlungen wäre für sich alleine eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgesprochen worden. Damit sind die Voraus- setzungen für zwingendes Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. 34 Fakultatives Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 StGB Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürf- tige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen beson- ders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten (Art. 67 Abs. 2 StGB). Die Gefahr weiteren Missbrauchs wurde mit der Gesetzesrevision neu formuliert, ohne dass am Grundsatz dieser Voraussetzung etwas geändert werden sollte (BBl 2012 8860). Entsprechend kann weitgehend auf die Literatur und Rechtsprechung zum alten Recht abgestellt werden. Dementsprechend ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes – wie auch für alle übrigen Massnahmen – eine schlechte Le- galprognose erforderlich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 25 zu Art. 67 StGB, vgl. auch BBl 2012 8861). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung der entsprechenden ausserberuflichen oder beruflichen Tätigkeit als Basis zu Begehung weiterer Straftaten benützen wird (NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 40 zu Art. 67 StGB). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass beim Beschuldigten keine Vorfälle aus der Vergangenheit bekannt sind, bei welchen er seine Tätigkeit als Lehrer zur Bege- hung von weitern Sexualdelikten missbraucht hätte. Zwar gab es gemäss den Leh- rerinnen S.________ und V.________ Schülerinnen, die sich über den Beschuldig- ten beschwert hätten, weil dieser die verbalen und körperlichen Grenzen teilweise überschritten haben soll, beispielweise indem er von „Knackärschen“ gesprochen habe (pag. 76, Z. 96 ff.). Bei diesen Vorwürfen handelt es sich jedoch nicht um im Beweisverfahren erwiesene Tatsachen. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren inkl. Nebenfolgen einen prägenden Eindruck hinterlassen hat und ihn vor weiteren gleichartigen Straftaten abhält. Der Beschuldigte hat beruf- lich in einer anderen Branche Fuss gefasst. Die Ausübung des Lehrerberufs ist ihm momentan untersagt; ausserschulische, organisierte Tätigkeiten sind nicht bekannt. Der Beschuldigte lässt sich zudem auch freiwillig von der Berner Gesundheit bei der Aufarbeitung und Kontrolle seines Alkoholproblems helfen. Die Gefahr eines weitern Missbrauches ist damit nicht erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz wird auf die Aussprache eines fakultativen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 2 StGB verzichtet. 35 VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten a) Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten belaufen sich auf CHF 11‘100.00 und werden dem Beschuldigten zur Be- zahlung auferlegt. b) Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Berufungsführer dringt oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durch, wes- halb er als unterliegend gilt und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zu tragen hat. 24. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ a) Erstinstanzliches Verfahren Das festgelegte Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird entsprechend der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (pag. 335 ff., vgl. auch Ziff. III.1 Urteilsdispositiv) bestimmt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsan- walt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 17‘556.50. Dieser Betrag wurde im Rahmen einer Vorschusszahlung bereits ausbezahlt, vgl. pag. 559. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘556.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 741.50, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 21. August 2017 geltend gemachte Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitauf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch, weshalb der geltend gemachte aufwand von 30 Stunden auf 5 Stunden gekürzt wird. Es wird auf die ausführliche Begründung im Dispositiv verwiesen (vgl. Urteilsdispositiv III.2.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 5‘564.05. Der Beschuldigte 36 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 5‘564.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Da das ausgewie- sene volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss seinen eigenen Be- rechnungen auf der Honorarnote vom 21. August 2017 zudem tiefer ausfällt als das amtlich geltend gemachte Honorar, resultiert keine Differenz i.S. von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, welche vom Beschuldigten nachzuzahlen wäre. Es wird auch hierzu auf die ausführliche Begründung im Dispositiv verwiesen (vgl. Urteilsdispositiv III.2.). VII. Verfügungen 25. Einziehung 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Catsuit schwarz Chilrose 2. Der Beschuldigte kann folgende Gegenstände innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herausverlangen, unter der Bedingung der vorgängigen Löschung der pornografischen Daten auf eigene Kosten: - 1 iPhone 4S - 1 iPhone 5 - 1 Festplatte Maxtor 3200, S/N L60W3F5G - 1 Festplatte WDC WD10EZRX, S/N WD-WCC1U3910448 (20150165-07-B) Falls diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft herausverlangt werden, werde sie zur Vernichtung eingezogen. 3. Folgende Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben: - 1 Chemisette Manga Larga, Caffarena - 1 Catsuit ouvert, Mandy-Mystery - 1 Chemisette, Manga Larga, Caffarena - 1 Chemisette Furor - 1 Chemisette Manga Larga, Caffarena - 1 Glanzkleid Dress Cotelli 26. DNA Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 AFIS-VO) 37 VIII. Dispositiv Die erste Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern Mitteland (Einzelge- richt) vom 12.10.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 29.07.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, er verwarnt wurde und ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. November 2014 bis am 6. Januar 2015 in C.________, z.N. von D.________; 2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Januar 2015 bis am 18. März 2015 in C.________; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 187, 197 Abs. 5 StGB; Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘100.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. 38 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.67 200.00 CHF 15'734.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 522.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'256.00 CHF 1'300.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern bereits ausgerichtet CHF 17'556.50 volles Honorar CHF 16'415.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 527.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'942.60 CHF 1'355.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'298.00 nachforderbarer Betrag CHF 741.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 17‘556.50 (dieser Betrag wurde im Rahmen einer Vor- schusszahlung bereits ausbezahlt, vgl. pag. 559). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘556.50 zurück zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 741.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'151.90 CHF 412.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'564.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘564.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Begründung: 39 Rechtsanwalt B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 21. August 2017 ei- ne Entschädigung von insgesamt CHF 6‘644.05 (30 Stunden à CHF 200.00 aus- machend CHF 6‘000.00, Auslagen von CHF 151.90 und MwSt. von CHF 492.15) gestützt auf den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand geltend. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bzw. der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) beziffert er das Honorar auf insgesamt CHF 6‘541.50. Nach Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Ho- norar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittel- verfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Hono- rars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsan- walt B.________ in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch, zumal die Aufarbei- tung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Unter dem Titel „Vorbereitung Berufungsverhandlung“ macht Rechtsanwalt B.________ ins- gesamt 11.38 Stunden geltend, was die Kammer als zu hoch erachtet. Nicht bzw. nicht in diesem Umfang honorarberechtigter Aufwand stellen zudem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung dar („Gesuch um Vorschusszahlung“, „Kostennote“). Eine Kürzung dieser Positionen um insgesamt 2 Stunden erachtete die Kammer als angezeigt. Ebenfalls wird die geltend gemachte Dauer für die „Be- rufungsverhandlung“ von 8 Stunden um 3 Stunden auf die effektive Zeit von 5 Stunden gekürzt. Damit wird im Ergebnis der insgesamt geltend gemachte Auf- wand von 30 Stunden um 5 Stunden auf 25 Stunden gekürzt. Eine entsprechende Kürzung wäre im Übrigen auch geboten, da die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte höchstens dem Honorar gemäss PKV entsprechen darf (vgl. dazu nach- folgend). Weiter fällt das ausgewiesene volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss seinen eigenen Berechnungen auf Seite 2 der Honorarnote vom 21. Au- gust 2017 tiefer aus als das amtlich geltend gemachte Honorar. Daran ändert sich auch nach der erfolgten Kürzung des Honoraraufwandes nach tatsächlich geleiste- tem Zeitaufwand nichts, da das Honorar gestützt auf die massgebenden Bestim- mungen des KAG bzw. der PKV analog zu kürzen ist. Rechtsanwalt B.________ macht für das obergerichtliche Verfahren ein Honorar von 30 % des erstinstanzli- chen Honorars von CHF 19‘683.50 geltend. Das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung jedoch auf CHF 16‘415.00 reduziert (vgl. pag. 522, 535 ff.). Diese Kürzung wurde nicht angefoch- ten. Geht man im Sinne der Kostennote davon aus, dass das oberinstanzliche Ho- norar 30 % des erstinstanzlichen Honorars entspricht, ergibt sich ein Honorar gemäss KAG bzw. PKV von CHF 4‘924.50. Es resultiert somit hieraus keine Diffe- renz i. S. von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, welche vom Beschuldigten nachzuzahlen wäre. 40 IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Catsuit schwarz Chilrose 2. Der Beschuldigte kann folgende Gegenstände innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herausverlangen, unter der Bedingung der vorgängigen Löschung der pornografischen Daten auf eigene Kosten: - 1 iPhone 4S - 1 iPhone 5 - 1 Festplatte Maxtor 3200, S/N L60W3F5G - 1 Festplatte WDC WD10EZRX, S/N WD-WCC1U3910448 (20150165-07-B) Falls diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft herausverlangt wer- den, werde sie zur Vernichtung eingezogen. 3. Folgende Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben: - 1 Chemisette Manga Larga, Caffarena - 1 Catsuit ouvert, Mandy-Mystery - 1 Chemisette, Manga Larga, Caffarena - 1 Chemisette Furor - 1 Chemisette Manga Larga, Caffarena - 1 Glanzkleid Dress Cotelli 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 AFIS-VO) Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - Fürsprecherin E.________ z.H. D.________ - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern 41 Bern, 21. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Oktober 2017) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42