4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. 5. Zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘198.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafund Zivilklägerin C.________. 6. Zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2‘192.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafund Zivilklägerin C.________. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.