der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 06.06.2014 in Tüscherz z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 u. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 5‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘314.95.