Der Beschuldigte hat ihr daher eine Parteientschädigung in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten. Diese bestimmen sich anhand der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten angemessenen Kostennoten vom 10. November 2016 (pag. 329) und vom 21. September 2017 (pag. 470) auf CHF 5‘198.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für das erstinstanzliche Verfahren resp. CHF 2‘192.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) für das oberinstanzliche Verfahren. 14 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: