13 22. Entschädigung der Privatklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Bestimmung gelangt auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin dringt im Gegensatz zum Beschuldigten mit ihren Rechtsbegehren durch und gilt als obsiegend. Der Beschuldigte hat ihr daher eine Parteientschädigung in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten.