Dennoch hat sie ihre Zivilklage aufrechterhalten und nicht zurückgezogen. Ist eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert worden, so sieht Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Die Anwendung dieser Bestimmung erscheint im vorliegenden Fall korrekt. Die Verweisung auf den Zivilweg muss entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht beantragt werden. VI. Kosten und Entschädigung