V. Zivilpunkt Die Privatklägerin beantragte erst- und oberinstanzlich, es sei Kenntnis zu nehmen und zu geben, dass sie sich im Zivilpunkt alle Rechte vorbehalte. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor, die Privatklägerin verfüge über keine Rechtsbegehren, keine Bezifferung und kein Motiv. Eine Verweisung auf den Zivilweg sei nicht beantragt worden. Die Zivilklage müsse deshalb abgewiesen werden (pag. 445). Es ist zutreffend, dass die Zivilklage der Privatklägerin nicht präzisiert wurde. Dennoch hat sie ihre Zivilklage aufrechterhalten und nicht zurückgezogen.