20. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 375, S. 27 der Urteilsbegründung). Wäre der Beschuldigte nur für die begangene einfache Verkehrsregelverletzung bestraft worden, so hätte er eine (unbedingte) Busse bezahlen müssen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Der Umfang dieser Busse von 10 Tagessätzen der Geldstrafe erscheint angemessen.