19. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bisher nicht straffällig geworden und es bestehen keine Anzeichen, dass er sich in Zukunft nicht an das Gesetz halten wird. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist aufzuschieben. Die