18. Konkretes Strafmass In Anbetracht des leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint der Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszusprechen. Die Tagessatzhöhe ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen. Gemäss dem am 20. April 2017 vom Beschuldigten ausgefüllten Formular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verdient er monatlich netto CHF 5‘000.00.