Ohne Geständnis fehlt es natürlich aber auch an Einsicht und Reue, die strafmindernd hätte berücksichtigt werden können. Immerhin hat der Beschuldigte aber Bedauern für die Situation der Privatklägerin ausgedrückt (pag. 323 Z. 19 f. und pag. 324). Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus.