17. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist im Strafregister nicht verzeichnet (pag. 422). Dies wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte war im Strafverfahren nicht geständig. Er war berechtigt, sich selbst nicht zu belasten. Das fehlende Geständnis kann somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet werden. Ohne Geständnis fehlt es natürlich aber auch an Einsicht und Reue, die strafmindernd hätte berücksichtigt werden können.