Schliesslich ist niemand vor einer kurzen Unaufmerksamkeit gefeit und jedermann kann sich wie vorliegend durch eine provisorische Verkehrsführung kurzzeitig irritieren lassen. Insgesamt liegt trotz der schweren Verletzung der Privatklägerin im Verhältnis zum Strafrahmen von Art. 125 StGB noch ein leichtes Tatverschulden vor.