11 Der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich, sondern überfuhr die Sicherheitslinie aus Unachtsamkeit. Sein Verhalten war jedoch äusserst gefährlich. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig. Er war kurz unaufmerksam. Bei Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit hätte die Tat vermieden werden können. Die subjektive Tatschwere wiegt jedoch insgesamt noch leicht. Schliesslich ist niemand vor einer kurzen Unaufmerksamkeit gefeit und jedermann kann sich wie vorliegend durch eine provisorische Verkehrsführung kurzzeitig irritieren lassen.