Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer den vorinstanzlichen Schuldspruch. Die Strafzumessungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die Überprüfung der Strafzumessung erfolgt daher mit Zurückhaltung. Der Strafrahmen von Art. 125 StGB beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.