14. Konkurrenz und Fazit Die einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie wird vorliegend durch die schwere fahrlässige Körperverletzung konsumiert (vgl. Vorinstanz pag. 371, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung