10 derer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Das Verletzen der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Risikozusammenhang zwischen dem Überfahren der Sicherheitslinie und dem eingetretenen Erfolg ist gegeben. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig. Sämtliche Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverletzung sind erfüllt.