Das Überfahren der Sicherheitslinie war folglich auch adäquat kausal zu den Verletzungsfolgen der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin allenfalls, wenn sie weniger nach rechts gelenkt hätte, den Beschuldigten trotzdem knapp hätte kreuzen können, unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht. In jedem Fall hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Überfahren der Sicherheitslinie gefährdet. Mit einem unter Umständen zu starken Ausweichen ist bei diesem Verhalten zu rechnen. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten an-