Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Verletzung der Privatklägerin liegt somit vor. Das Überfahren einer Sicherheitslinie im morgendlichen Berufsverkehr und in aufgrund einer Baustelle engen Verhältnissen ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Überfahren der Sicherheitslinie war folglich auch adäquat kausal zu den Verletzungsfolgen der Privatklägerin.