Die Verletzungen hatten insbesondere eine lange Behandlungsdauer und eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Ohne das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten wäre die Privatklägerin nicht nach rechts ausgewichen, wäre nicht mit der Bauabschrankung kollidiert und der Unfall wäre ausgeblieben. Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Verletzung der Privatklägerin liegt somit vor.