12 StGB). Für die umfangreichen theoretischen Grundlagen der fahrlässigen schweren Körperverletzung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 365 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Auch betreffend die Subsumtion kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 369 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Die Verletzungen der Privatklägerin sind insgesamt als schwer zu qualifizieren. Die Verletzungen hatten insbesondere eine lange Behandlungsdauer und eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.