12 Abs. 3 StGB). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Ver- letzungs- oder Gefährdungserfolgs, so setzt der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens voraus, dass der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat (natürliche und adäquate Kausalität), sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit) und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 88 zu Art. 12 StGB).