13. Fahrlässige schwere Körperverletzung 13.1 Rechtliche Grundlagen Wer fahrlässig einen Menschen an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der Begriff der schweren Körperverletzung richtet sich nach Art. 122 StGB. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.