Diese Unsicherheit ändert allerdings nichts daran, dass das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten das Manöver der Privatklägerin ausgelöst hat. Es ist diesbezüglich erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang trotz dieser Unbekannten gegeben ist. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt für erstellt. III. Rechtliche Würdigung