Dies veranlasste die Privatklägerin, nach rechts zu lenken, wobei sie mit der Bauabschrankung kollidierte und ihr Fahrzeug abhob. Offen gelassen werden muss hingegen, ob für die Privatklägerin auf ihrer Spur noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Toyota des Beschuldigten zu passieren bzw. ob sie weiter als notwendig nach rechts ausgewichen ist. Diese Unsicherheit ändert allerdings nichts daran, dass das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten das Manöver der Privatklägerin ausgelöst hat.