Da ein grösserer Abstand von ihr zum vor ihr fahrenden Lastwagen bestand, sah sie den Beschuldigten herannahen. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Für die Kammer verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte hat aus Unaufmerksamkeit die orange Sicherheitslinie überfahren. Dies veranlasste die Privatklägerin, nach rechts zu lenken, wobei sie mit der Bauabschrankung kollidierte und ihr Fahrzeug abhob.