Da der Beschuldigte offenbar nicht bemerkte, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt war, kann nicht von einem ruckartigen Lenken des Beschuldigten ausgegangen werden. Er muss sich vielmehr bereits vor der Kollision teilweise in diesem Bereich befunden haben. Die Aussage der Privatklägerin, ihr sei auf ihrer Spur ein Fahrzeug entgegengekommen, ist damit glaubhaft. So ist dadurch auch nachvollziehbar, weshalb sie ihren VW Golf – wie die Spuren nahe legen – kontinuierlich nach rechts lenkte. Sie tat dies um auszuweichen. Da ein grösserer Abstand von ihr zum vor ihr fahrenden Lastwagen bestand, sah sie den Beschuldigten herannahen.