11.5 Gesamtwürdigung und Fazit Dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt zumindest zu einem Teil auf der Fahrbahn der Privatklägerin befand, ist anhand objektiver Spuren und gestützt auf Expertenmeinungen erwiesen. Dass er erst nach der Kollision bei Auslösen des Airbags dorthin gelenkt habe oder durch die Kollision nach links abgedrängt wurde, lässt sich anhand der Spuren in keiner Weise erhärten. Da der Beschuldigte offenbar nicht bemerkte, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt war, kann nicht von einem ruckartigen Lenken des Beschuldigten ausgegangen werden.