8 grösseren Abstand von der Privatklägerin und die Privatklägerin hatte noch Zeit, das Fahrzeug des Beschuldigten wahrzunehmen und die Gefahr einer Kollision zu realisieren. Die Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin sprechen dafür, dass im Unfallzeitpunkt zwar Kolonnenverkehr herrschte, allerdings nicht besonders dichter. Auch vor diesem Hintergrund ist ein grösserer Abstand zwischen der Privatklägerin und dem vor ihr fahrenden Lastwagen plausibel. 11.5 Gesamtwürdigung und Fazit