ein grösserer Abstand gewesen sein. Die 50 bis 100 Meter sind eine grobe, allerdings durchaus plausible Schätzung. Die genauen Abstände und Zeitverhältnisse lassen sich nicht bestimmen. Die Schätzung von 50 bis 100 Meter passt allerdings zur Aussage der Privatklägerin, wonach sie nicht nahe aufgefahren sei. Die Behauptung des Beschuldigten, die Kollision habe unmittelbar nachdem er den Lastwagen kreuzte stattgefunden, widerspricht somit der Aussage von F.________ und der Privatklägerin. F.________ hatte im Kollisionszeitpunkt einen