96 f., Z. 20 f.). Daraus ergibt sich, dass sich die Schätzung der 50 bis 100 Meter von der Unfallstelle auf den Zeitpunkt, als er die Kollision hörte und in den Rückspiegel sah, beziehen muss. Er fuhr danach noch etwas weiter, bevor er anhielt. Es wird auf die zweite detailliertere und schlüssigere Aussage abgestellt. Die Folgerung des Verteidigers, wonach sich F.________ im Kollisionszeitpunkt wesentlich näher als 50 bis 100 Meter zur Unfallstelle befunden haben müsse, kann daher nicht stimmen. Vielmehr muss zwischen der Privatklägerin und dem vor ihr fahrenden Lastwagen von F.________ ein grösserer Abstand gewesen sein.