107 Z. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es habe nicht so viel Verkehr gehabt. Vor ihm seien Autos gefahren. Es habe vor ihm eine Kolonne gehabt und ihm sei auch eine entgegen gekommen (pag. 322 Z. 24 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte zwar einige Unsicherheiten in seiner Erinnerung einräumt, was bei einem Strassenverkehrsunfall auch nicht ungewöhnlich ist, jedoch eigene Fehler wie eine kurze Unaufmerksamkeit oder ein Verlassen seiner Fahrspur von vornherein und auch in Anbetracht anders lautender Spuren kategorisch ausschliesst.