7 zweieinhalb Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, er habe einen Lastwagen gekreuzt und unmittelbar darauf sei es zur Kollision gekommen (pag. 322 Z. 21 f.). Es fragt sich, weshalb der Beschuldigte nicht schon früher eine solche Unmittelbarkeit erwähnte, wenn sie sich ihm so eingeprägt haben sollte. Der Beschuldigte sagte weiter aus, es habe morgendlicher Arbeitsverkehr in einer fliessenden Kolonne geherrscht, der Verkehr sei aber ruhig zirkuliert (pag. 107 Z. 5 f.).