322 Z. 38 f.). Keine dieser Erklärungen wird von den technischen Berichten gestützt. Das Fahrzeug des Beschuldigten machte nach der Kollision vielmehr, wie die Spuren belegen, einen Schwenker nach rechts. Er sagte sodann, der schwarze Personenwagen sei aus dem Nichts plötzlich auf ihn zugeflogen und er habe diesen zuvor nicht wahrgenommen (pag. 107 Z. 8 ff. und 23, pag. 322 Z. 29). Er wisse nicht, was die Privatklägerin vorher gemacht habe und so genau wisse er auch nicht, was er vorher gemacht habe (pag. 113 Z. 96 f.).