363, S. 15 der Urteilsbegründung). Der technische Befund des UTD und des DTC wird durch die konstanten Aussagen der Privatklägerin gestützt, wonach ihr ein Fahrzeug auf ihrer Spur entgegengekommen sei. Das Fahrzeug sei der weissen anstatt der orangen Linie gefolgt (pag. 99 Z. 27 ff., pag. 103 Z. 30, pag. 320 Z. 24 ff.). Sie sagte, sie sei in einer Kolonne gefahren, könne aber nicht sagen, wieviel Abstand sie zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe. Sie sei nicht nahe aufgefahren (pag. 99 Z. 47 ff.).